Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 02.04.2014


BFH 02.04.2014 - XI S 5/14 (PKH)

Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - kein Vertretungszwang für PKH-Antrag - Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
02.04.2014
Aktenzeichen:
XI S 5/14 (PKH)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 27. Januar 2014 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde nebst Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigten. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses --nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten-- Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821; vom 29. April 2013 III S 29/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1116; zur rechtsschutzgewährenden Auslegung im finanzgerichtlichen Verfahren s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Januar 2014  1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991).

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2. Der solchermaßen ausgelegte Antrag ist zulässig; denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschlüsse vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295; vom 18. Januar 2012 X S 27/11 (PKH), BFH/NV 2012, 758; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 44a; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 62 FGO Rz 101).

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3. Der PKH-Antrag ist allerdings unbegründet.

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a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

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b) Beantragt ein Antragsteller PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde, muss er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vom 28. Januar 2009 XI S 15/08 (PKH), juris).

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c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht; die Beschwerdefrist ist abgelaufen. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er diese Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags auf Gewährung von PKH nicht kannte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132; vom 6. Juli 2012 V S 8/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1630). Die Gerichte treffen insoweit keine Hinweispflichten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Juni 1983  1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform FGO § 142 R.33; vom 30. August 1991  2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 10; Schwarz in HHSp, § 142 FGO Rz 136; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 72).

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4. Da dem Antragsteller keine PKH zu bewilligen ist, kommt auch eine Anordnung, ihm gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder gemäß § 142 Abs. 2 FGO einen Steuerberater beizuordnen, nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2007 X S 22/06 (PKH), juris).

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5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310, m.w.N.)-- gerichtsgebührenfrei.