Entscheidungsdatum: 17.11.2011
NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen .
I. Das Finanzgericht hatte mit Urteil entschieden, dass die Klägerin, Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Streitjahr 2007 die an die X e.V. geleistete Spende nur zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abziehen durfte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 130 € gegen die Klägerin angesetzt.
Gegen den Senatsbeschluss hat sich die nicht postulationsfähige Klägerin mit diversen Schreiben an die Senatsgeschäftsstelle sowie an die Kostenstelle gewandt. Die Kostenstelle hat der Klägerin mit Schreiben im September 2011 die Gründe für den Kostenansatz erläutert sowie Hinweise zu den Möglichkeiten der Überweisung der Gerichtskosten gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Rechtsbehelf der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat legt zugunsten der Klägerin ihr Begehren so aus, dass sie sich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz wendet, da nur dieser Rechtsbehelf zulässig ist. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet (unten 1.). Andere Rechtsbehelfe wie eine Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung wären demgegenüber unzulässig (unten 2.).
1. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Nach § 66 Abs. 5 GKG können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. In dem Einkommensteuerbescheid 2009 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von … € festgesetzt. Der von der Klägerin beantragte Spendenabzug hätte zu einer Steuerfestsetzung auf 0 € geführt, so dass ein Streitwert in Höhe von … € anzusetzen war.
Die von der Klägerin in ihren Schreiben aufgeworfenen Fragen bzw. Anmerkungen u.a. in Bezug auf
- das von der Kostenstelle verwendete Aktenzeichen,
- das Datum …
- den elektronischen Rechtsverkehr
- die Internetplattform "B"
- den unterschiedlichen finanzgerichtlichen Streitwert
- die Staatskasse
- die Bedeutung des Zusatzes "im Hause"
- den Vermerk der Postleitzahl
sind für die Beurteilung der Kostenrechnung nicht relevant und können der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen.
Die oben dargestellte Berechnung des Streitwerts wurde der Klägerin bereits mit Schreiben der Kostenstelle im September 2011 erläutert, so dass der angerufene Senat nicht nachvollziehen kann, worauf das weiterhin bestehende Unverständnis der Klägerin beruht.
2. Mit seinem Beschluss hat der angerufene Senat letztinstanzlich entschieden, dass die Klägerin die von ihr geleistete Spende im Streitjahr nur zu einem kleinen Teil als Sonderausgaben abziehen durfte. Eine weitere Entscheidung des BFH in dieser Sache ist deshalb nicht möglich.
a) Statthaft wäre nur eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen würde. Die Anhörungsrüge wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten war und damit in diesem Verfahren den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO ebenfalls nicht beachtet hätte. Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2009 V B 135/08, BFH/NV 2009, 1450, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095).
b) Eine Gegenvorstellung müsste aus demselben Grund als unzulässig verworfen werden. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). So verhält es sich im Streitfall, da sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision richtet.
Zudem ist eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 11/08, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.). Ein solcher schwerwiegender Rechtsverstoß wäre im Streitfall nicht erkennbar. Insbesondere könnte er nicht darin zu sehen sein, dass der Senat in seinem Beschluss den Antrag gemäß §§ 78b und 78c ZPO versehentlich i.V.m. § 155 ZPO anstatt i.V.m. § 155 FGO dargestellt hat.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).