Entscheidungsdatum: 04.09.2014
1. NV: Die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet und deshalb kein Grund, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen .
2. NV: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG und ändert sich nicht durch eine erst gleichzeitig mit der Rücknahme der Beschwerde erklärte Einschränkung des Begehrens .
I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 2014 11 K 895/09 unvertreten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese Beschwerde nach Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wieder zurückgenommen. Daraufhin hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 6. März 2014 VIII B 13/14 eingestellt und dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Kostenstelle des BFH hat am 17. März 2014 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein und bat unter Berücksichtigung seines "Status als jurist. Laie" wegen Unkenntnis der aus seiner Sicht nicht zu beurteilenden Konsequenzen um Erlass der Kosten.
Die Kostenstelle nahm dazu in der Weise Stellung, dass sie hinsichtlich der Kosten an den rechtskräftigen Einstellungsbeschluss gebunden sei und eine Erinnerung nur eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Kostenrechnung ermögliche, nicht aber einen Erlass im Billigkeitswege.
Der Erinnerungsführer beantragt weiterhin den Erlass der Kosten, da seine Beschwerde eigentlich keine Rechtsgültigkeit gehabt habe und sie sich lediglich gegen die Nichtberücksichtigung von "Steuer- und Rechtsanwaltskosten" richten sollte.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft. Ist dem Erinnerungsführer bereits eine Kostenrechnung erteilt worden, so ist ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335, m.w.N.). In diesem Sinne ist auch der Antrag des Erinnerungsführers --hier als Erlassantrag bezeichnet-- zu verstehen.
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unter abweisender Entscheidung sind Entscheidungen jeder Art und Form zu verstehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1335, m.w.N.); Entsprechendes gilt, wenn --wie im zugrunde liegenden Streitfall-- mit einer Rücknahme des Rechtsmittels eine sicher abweisende Entscheidung vermieden werden soll (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 XI E 3/06, BFH/NV 2006, 1127).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten liegen hier nicht vor, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des FG zutreffend auf den Vertretungszwang hingewiesen worden ist. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Erinnerungsführer diese Belehrung nicht beachtet hat. Insbesondere genügt sein Hinweis auf seinen "Status" als juristischer Laie nicht, um angesichts dieser Belehrung von einer unverschuldeten Unkenntnis der prozessualen Rechtslage auszugehen. Denn entweder hat er den Vertretungszwang zur Kenntnis genommen und ihn bewusst nicht beachtet - dann fehlt es an der Unkenntnis. Oder er hat die unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so dass insoweit seine Unkenntnis auf Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruht und somit nicht unverschuldet ist.
b) Im Schriftsatz vom 19. Februar 2014, mit dem der Erinnerungsführer seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, hat er erstmals geäußert, dass sich die Beschwerde auf die steuerliche Nichtberücksichtigung geltend gemachter Kosten für einen Steuerberater in Höhe von 1.000 DM (500 €) beziehen sollte. Soweit hierin --als Hilfsantrag gegenüber der vollständigen Nichterhebung der Kosten-- eine Einwendung gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert zu erblicken ist, ist dieser Einwendung nicht zu entsprechen. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG); er darf nicht unter 1.500 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265; vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, m.w.N.). Diesen Streitwert hat die Kostenstelle zutreffend nach dem Klageantrag ermittelt und auch der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Dass der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren angeblich nur noch eingeschränkt verfolgen wollte, hat er vor Rücknahme der Beschwerde nicht erkennen lassen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwerts kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1798); dies gilt auch dann, wenn die Einschränkung des Begehrens gleichzeitig mit der Rücknahme erklärt wird.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).