...Zwar fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht schon deshalb, weil der Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde --entgegen § 62 Abs. 4 FGO-- nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten war und demzufolge die Beschwerde...