...Die Klägerin habe sich entschieden, aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach Deutschland einzureisen, so dass sie sich nach der dauerhaften Aufgabe ihres Wohnsitzes im Herkunftsgebiet nicht mehr darauf berufen könne, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben....