Entscheidungsdatum: 01.09.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
„ob ein in Deutschland geborener Ausländer, der seit seiner Geburt und seit Jahrzehnten nirgendwo anders als im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat, in ein für seine dauernde Aufenthaltsnahme bestimmtes Land, dessen Staatsangehörigkeit für ihn nur gemutmaßt wird, ausgewiesen werden darf, ohne dass ein urkundlicher Nachweis (z.B. in Form eines Personalausweises, Reisepasses oder Staatsangehörigkeitszeugnisses) darüber vorliegt, dass er die Staatsangehörigkeit dieses Landes tatsächlich besitzt oder dass er auf sonstiger verlässlicher rechtlicher Grundlage dort wenn nicht ein Freizügigkeitsrecht so zumindest ein auf Dauer gestelltes Aufenthaltsrecht und zudem die rechtliche Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Landes gewährt bekommt oder dass er soweit eine staatsrechtliche Gleichstellung nicht gegeben ist, sich zumindest auf völkerrechtlich verbindliche Schutzvorkehrungen zur Sicherung seiner sozialen Existenz als Fremder berufen kann."
Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde unterstellt mit ihrer Fragestellung, das Berufungsgericht habe die Staatsangehörigkeit des Klägers „nur gemutmaßt". Indes hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitzt oder sie zumindest durch die Aufnahme in das Staatsangehörigkeitsregister ohne Weiteres erwerben kann (UA S. 21 Mitte). Zudem haben die Behörden nicht nur des Kosovo, sondern auch Serbiens sich zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt (UA S. 26). An diese tatsächliche Feststellung, gegen die keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden sind (s.u. 3.), wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Aus den gleichen Gründen scheidet die Zulassung auch mit Blick auf die im Anschluss gestellte Frage aus, die von fehlenden persönlichen Beziehungen des Klägers zu dem Land der „ihm zugeschriebenen Staatsangehörigkeit" und damit den aus seiner Sicht bestehenden völkerrechtlichen Voraussetzungen eines innerstaatlich anzuerkennenden Staatsangehörigkeitserwerbs ausgeht, obwohl das Berufungsgericht festgestellt und weiter ausgeführt hat, dass der Kläger auch über soziale und kulturelle, gegebenenfalls auch über entfernte familiäre Bindungen zum Herkunftsland seiner Eltern sowie über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt (UA S. 20). Die von dem Kläger herangezogenen völkerrechtlichen Bedenken gegen einen ipso-iure-Erwerb einer Staatsangehörigkeit ohne völkerrechtlich hinreichenden Bezug zu einem bestimmten Staat lassen der Klärung bedürftige Bedenken auch gegen einen Antragserwerb nicht einmal ansatzweise erkennen. Angesichts der erklärten Aufnahmebereitschaft (auch) der Republik Kosovo läge in einem Antragserwerb auch kein dem Kläger nicht abzuverlangendes Verhalten, mit dem die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erst bewirkt wird, sondern eine angesichts des familiären Hintergrunds ohne Weiteres zumutbare Möglichkeit, etwaige, auch mit der Beschwerde geltend gemachten Folgeprobleme nach einer Abschiebung in die Republik Kosovo abzuwenden.
2. Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 = NVwZ-RR 2013, 774, jeweils Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
2.1 Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe die Ausweisung des Klägers auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt und ihm besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG zugebilligt, so dass die Ausweisung nach Satz 2 der Vorschrift nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei. Sodann stelle es auf § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab, wonach solche Gründe in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vorlägen und prüfe, ob hier eine Ausnahme von der Regel gegeben sei. Die dafür von ihr als maßgeblich angesehene Frage, ob auch in Zukunft durch neue Verfehlungen des Klägers eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung drohe und von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, bejahe die Vorinstanz unter Würdigung der begangenen Straftaten. Demzufolge sei der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel auszuweisen. Nach Abschluss der Regel-Ausnahme-Überprüfung nehme das Berufungsgericht die Frage nach einer Ausnahme von der Regel gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG noch einmal auf und stelle als weiteren Maßstab in den Raum, ob sich die Ausweisung als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG erweise und deshalb zu unterbleiben habe.
Die Beschwerde rügt, diese Vorgehensweise widerspreche den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Oktober 2007 (BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Dort habe das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer entschieden, dass das Regel-Ausnahme-Schema in Fällen, in denen durch Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs.1 EMRK geschützte Belange zu berücksichtigen seien, unzureichend und eine Ermessensentscheidung notwendig sei. Demgegenüber stünden in der gestuften Prüfung des Berufungsgerichts die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers im Hauptaugenmerk, denen dadurch eine übermäßige Bedeutung beigemessen werde. Denn vorangestellte Ausführungen zu den Straftaten, der Delinquenz und der Gefahrenprognose ließen eine Ermessensentscheidung zulasten des Ausländers erwarten und stünden einer unvoreingenommenen ergebnisoffenen Wertung entgegen.
Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie vernachlässigt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt hat (UA S. 16) und rügt im Gewande der Divergenzrüge damit allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung nicht bestrittener Rechtsgrundsätze.
Überdies ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen. Denn das Berufungsgericht hat das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (a.a.O.) nicht nur zitiert (UA S. 16), sondern ist ihm auch in der Sache gefolgt. Die Annahme der Beschwerde, die genannte Entscheidung des Senats stehe bei den im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern der vom Berufungsgericht sukzessiv durchgeführten Stufenprüfung der Ausweisung entgegen und gebiete unmittelbar eine Ermessensentscheidung, trifft nicht zu. Denn der besondere Ausweisungsschutz modifiziert sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung durch die zusätzliche qualifizierte Hürde des Vorliegens schwerwiegender Gründe (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) als auch die Rechtsfolgeseite der §§ 53 und 54 AufenthG durch Herabstufung der zwingenden zur Regelausweisung bzw. der Regel- zur Ermessensausweisung (§ 56 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG). Deshalb verlangt die in § 53 und § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG vorgegebene Systematik für den Erlass einer Ausweisung in Fällen, in denen ein zwingender Ausweisungsgrund vorliegt und der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz genießt, zu dessen Gunsten zwei prinzipiell voneinander unabhängige Regel-Ausnahme-Prüfungen:
- Zum einen ist die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anhand der gesetzlichen Regel des Satzes 3 der Vorschrift zu untersuchen. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich diese Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu bedarf es der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall, aus denen sich eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten ergeben soll (Urteil vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 <362 f.> m.w.N.). Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelvermutung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG widerlegt ist, ist die in 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt und eine Ausweisung scheidet aus.
- Nur wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Die durch die genannte Vorschrift abgeschwächte Rechtsfolge (Regelausweisung) muss jedoch nach der gesetzlichen Systematik ihrerseits im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände einer eventuellen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend (Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <253>) genannt werden (Urteile vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <64 f.> und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 S. 48).
Nur zu der zuletzt genannten Abgrenzung von Regel und Ausnahme auf der Rechtsfolgeseite gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verhält sich das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 (a.a.O.) wenn es ausführt (Rn. 24 bis 27): Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft. Das Vorbringen der Beschwerde, bei der gestuften Prüfung sei die Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers festgelegt, vernachlässigt zudem, dass mit der Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalles die Ermessensentscheidung über die Ausweisung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht negativ präjudiziert ist und zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat (Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 27).
2.2 Soweit die Beschwerde die Divergenzrüge erhebt, da der Kläger vom Berufungsgericht - alternativ zu einer Aufenthaltsnahme im Kosovo - darauf verwiesen werde, sich als serbischer Staatsangehöriger in Serbien aufhalten zu können, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung einer Abweichung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde arbeitet weder einen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil noch aus einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte heraus (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 <713> - zur Notwendigkeit der Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze).
2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung des Berufungsgerichts bei der Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt Entsprechendes. Mit dem Vorbringen, „(b)ei ausreichender Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des BVerwG wäre dem Kläger eine Duldung für seinen vorläufigen weiteren Aufenthalt zuzusprechen gewesen" und die Berufungsentscheidung beruhe „auf der Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung", unterstreicht die Beschwerde, dass lediglich eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht wird.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1 Die Beschwerde erhebt die Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da es das Berufungsgericht versäumt habe, „eine kosovarische Staatsangehörigkeit des Klägers auf ihre verlangten tatsächlichen Umstände hin zu klären." Den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, ein staatsangehörigkeitsrechtliches Sachverständigengutachten einzuholen, habe das Berufungsgericht unter Verweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Das Gericht verfehle seine Aufklärungspflicht, wenn es ein solches Gutachten als entbehrlich qualifiziere und im Berufungsurteil die im Beweisantrag bezeichneten völkerrechtlichen Bedenken für einen Statuserwerb ausspare. Dieses Vorbringen lässt keine Verletzung des § 86 VwGO erkennen.
Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 17). § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet die Verwaltungsgerichte, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei haben sie nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 14 f.). Ob das vorinstanzli-che Verfahren insoweit an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Vorgehensweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitzt oder sie zumindest durch die Aufnahme in das Staatsangehörigkeitsregister ohne Weiteres erwerben kann (UA S. 21), aufgrund einer eigenen Prüfung anhand des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen. Dabei hat es sich zur Ermittlung der kosovarischen Rechtspraxis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Januar 2014 gestützt. Schließlich hat es sein Prüfungsergebnis dadurch bestätigt gesehen, dass die Mitarbeiterin der kosovarischen Behörden dem Auswärtigen Amt speziell zu der Person des Klägers bestätigt hat, dass dieser vom kosovarischen Innenministerium als „origin from Kosovo" habe verifiziert werden können und dass das Innenministerium seiner Einreise in den Kosovo nicht widerspreche (VG Akte 19 K 186.10, Bl. 33 f.).
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen es angesichts dieser Vorgehensweise bei der Ermittlung der Staatsangehörigkeit des Klägers für die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einer verlässlichen Tatsachengrundlage ermangelt und aus welchem Grund ein Sachverständigengutachten einen tauglichen Beitrag zu einer weiteren gerichtlichen Vergewisserung hätte leisten können. Ihr Vorbringen, über Art. 25 GG beachtliche völkerrechtliche Bedenken stünden der Annahme der kosovarischen Staatsangehörigkeit entgegen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn dieser normative Einwand betrifft eine Rechtsfrage des revisiblen materiellen Rechts, die auf dem Ergebnis der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts aufbaut und deshalb in revisionsrechtlicher Sicht nicht zur Tatsachenfeststellung gehört. In der Sache trifft es zudem nicht zu, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - wie ausgeführt (s.o. 1.) - über soziale und kulturelle, gegebenenfalls auch über entfernte familiäre Bindungen zum Herkunftsland seiner Eltern sowie über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt. Daher stellen sich die geltend gemachten völkerrechtlichen Bedenken - allzumal nach einem zugemuteten Antragserwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit - nicht.
3.2 Die im Zusammenhang mit der Ablehnung des Duldungsbegehrens erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde bezeichnet weder ein Beweisthema noch geeignete und erforderliche Aufklärungsmaßnahmen (vgl. zu den Anforderungen: Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.