...Einer Entziehungsbehandlung unterzog sich der Angeklagte bislang nicht. 7 Ihre Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat die - sachverständig beratene - Strafkammer damit begründet, dass er zwar an einer Betäubungsmittelabhängigkeit leide, ein Hang des Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, aber nicht sicher feststellbar sei, weil...