Entscheidungsdatum: 05.07.2013
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB).
1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer wurde im November 1992 mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nicht von der Verurteilung umfasst waren weitere Straftaten, die der Beschwerdeführer in strafunmündigem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen gestanden hatte. Hierbei handelte es sich um sexuellen Missbrauch und Mord an einem zehnjährigen Jungen sowie weitere sexuelle Missbräuche an Mädchen und Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren in mindestens fünf Fällen.
2. Das Landgericht Leipzig ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an und gehe davon aus, dass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB begründender Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbringung gebiete:
a) Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer erheblichen Störung und nicht nur von einer Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus. Im Maßregelvollzug habe sich die Störung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht grundlegend geändert. Seine Persönlichkeit sei nach wie vor geprägt von mangelnder affektiver Affizierbarkeit und kaum bis gar nicht vorhandener Empathie bei hohem Manipulationsbedürfnis und -vermögen, Egozentrik und narzisstischer Suche nach dem Gefühl eigener Größe und Macht.
b) Es sei nach wie vor von einer erheblichen Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen, weshalb eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung nicht in Betracht komme. Selbst ein Wiedereinstieg in Vollzugslockerungen wäre mit einer nicht zu vernachlässigenden Gefahr erneuter einschlägiger Delikte verbunden.
Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sei auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers eindeutig der Vorrang einzuräumen. Zwar befinde sich der Beschwerdeführer seit fast 20 Jahren und damit über die Hälfte seines Lebens im Maßregelvollzug. Auch könne die Fortdauerentscheidung zu einem noch Jahre andauernden Weitervollzug führen, da erst bei einem echten Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger Gabe triebdämpfender Mittel bei begleitender Therapie und ehrlicher Aufarbeitung der zugrundeliegenden Taten und Sexualität, wieder Lockerungen in Betracht kämen. Das Risiko, dass erneut Kinder sexuell missbraucht und möglicherweise getötet würden, sei jedoch zu hoch, als dass eine Entlassung in Betracht kommen könne.
c) Darüber hinaus scheide auch eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB aus, weil die Voraussetzungen der Maßregel nach wie vor vorlägen und die weitere Unterbringung aus den dargestellten Gründen verhältnismäßig sei. Ergänzend sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie unbefristet angeordnet werde und damit insbesondere im Fall geringer Behandlungsaussicht einer - tatsächlich nicht angeordneten - Sicherungsverwahrung entspreche. Auch unter Beachtung fehlender grundsätzlicher Behandelbarkeit könne die Fortdauer der Unterbringung angeordnet werden.
3. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2012 "aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung" als unbegründet.
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch § 63 und § 67d StGB in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Vor allem rügt er, § 63 und § 67d StGB missachteten Art. 37 Buchstabe a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II S. 121) [im Folgenden: Kinderrechtskonvention]. § 63 und § 67d StGB enthielten keine Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit auf Kinder oder Jugendliche. In Fällen schwerster zur Einweisung in den Maßregelvollzug führender Verbrechen hätten die aktuellen gesetzlichen Regelungen daher die Wirkkraft eines potentiell lebenslangen Freiheitsentzuges für Kinder. Dies stelle eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 37 Buchstabe a der Kinderrechtskonvention dar.
Darüber hinaus verletzten § 63 und § 67d StGB das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Während in einer Entziehungsanstalt untergebrachte suchtkranke gefährliche Straftäter bei nicht sicher feststellbaren hinreichenden Behandlungsaussichten zwingend mit der Erledigterklärung der Maßregel rechnen könnten, verblieben die nach § 63 StGB untergebrachten Patienten bei gleicher Ausgangslage im psychiatrischen Maßregelvollzug. Die gesetzgeberische Differenzierung bezüglich des Erfordernisses von Behandlungsaussichten zwischen § 63 StGB und § 64 StGB lasse keine hinreichenden Gründe erkennen und erfolge damit willkürlich.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich ferner durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Es seien insbesondere - abgesehen von einer denktheoretischen Möglichkeit - keine konkreten Behandlungsaussichten vorhanden. Er werde die Einrichtung "nur noch im Sarg" verlassen können. Der Chefarzt selbst habe ihm gegenüber erklärt, eine Behandlung sei sinnlos und "bloße Augenwischerei".
1. Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen und hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Die Bejahung der Verhältnismäßigkeit halte verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Ungünstigen Behandlungsaussichten sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Dies habe das Landgericht getan. Da hier die Möglichkeit der Besserung bestehe, stelle sich die weitere Unterbringung nicht als faktische Vollziehung einer Sicherungsverwahrung dar.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht ebenso vorgelegen wie das Vollstreckungsheft.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Grundrechte des Beschwerdeführers werden weder durch die angegriffenen Normen (1.) noch durch die auf deren Grundlage ergangenen Beschlüsse verletzt (2.).
1. § 63 und § 67d StGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie tragen der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG Rechnung (a) und verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (b).
a) Ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB besondere Regelungen getroffen hat, die der Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG grundsätzlich genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307 f.>).
bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht für jugendliche Straftäter aus Art. 37 Buchstabe a Kinderrechtskonvention.
(1) Der Kinderrechtskonvention kommt aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers vom 17. Februar 1992 (BGBl II S. 121) Gesetzesrang zu. Sie kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes herangezogen werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 282 <306>; 326 <368> m.w.N.). Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <371 f.>).
(2) Die Wertungen der Kinderrechtskonvention stehen der Vereinbarkeit der §§ 63, 67d StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Insbesondere wird Art. 37 Buchstabe a der Kinderrechtskonvention durch diese Vorschriften nicht verletzt.
Gemäß Art. 37 Buchstabe a der Kinderrechtskonvention darf kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden sind, darf eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.
Diesen Anforderungen tragen § 63, § 67d StGB Rechnung. Zwar handelt es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die grundsätzlich zeitlich nicht befristet ist. Aufgrund § 67d Abs. 2 und Abs. 6 StGB besteht aber die Möglichkeit der Aussetzung oder der Erledigungserklärung der weiteren Vollstreckung der Maßregel. Die zwingende Überprüfung einer Aussetzung oder Erledigung der Maßregel im Jahresabstand gemäß § 67d Abs. 2 StGB genügt dabei den Anforderungen, die der General Comment No. 10 (2007) an die Verurteilung von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe stellt (UN-Dok. CRC/C/GC/10, Rn. 77). Auch wenn es sich insoweit nicht um eine rechtlich verbindliche Auslegung der Kinderrechtskonvention handelt (vgl. Klein, General Comments: Zu einem eher unbekannten Instrument des Menschenrechtsschutzes, in: Festschrift für Rauschning, 2001, S. 301 <307>), bestätigt dies den Befund, dass die Regelungen der §§ 63, 67a StGB den Wertungen der Kinderrechtskonvention nicht widersprechen. Mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden.
b) Auch ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz bindet in Gestalt der Rechtssetzungsgleichheit auch den Gesetzgeber selbst (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 32, 346 <360>; 42, 64 <72>; 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; 121, 317 <369>). Er gebietet ihm, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 <88 f.>; 65, 377 <384>; 82, 60 <86>; 87, 1 <36>; 92, 277 <318>; 95, 39 <45>; 96, 315 <325>; 100, 59 <90>; 102, 41 <54>; 104, 126 <144 f.>; 107, 133 <141>; 121, 317 <369>). Er ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>).
bb) Hieran gemessen ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden kann, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 5 StGB), während § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Diese rechtliche Unterscheidung findet in den vom Gesetzgeber mit den Maßregeln verfolgten Zwecken eine ausreichende Stütze.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zielt primär auf die Besserung des Untergebrachten ab. Sie setzt eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen zumindest zeitweiligen Therapieerfolg voraus. Für eine Ablösung des Sicherungsgedankens von der therapeutischen Funktion der Maßregel ist im Rahmen des § 64 StGB kein Raum. Der Schutz der Allgemeinheit soll durch eine Behandlung des Untergebrachten erreicht werden, die darauf abzielt, ihn von seinem Hang zu heilen oder für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 <28>).
(2) Demgegenüber dient die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB dem Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben und von denen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge ihres Zustandes ausgeht. Dem Besserungszweck kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <318>), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 <380>). Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 <316, 318>; BVerfGK 2, 55 <63>).
(3) Diese unterschiedliche Gestaltung der §§ 63, 64 StGB ist sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Sie resultiert aus der Pflicht des Staates, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BVerfGE 130, 372 <389> m.w.N.). Diese Schutzpflicht rechtfertigt die unterschiedliche Gewichtung des Sicherungs- und Besserungszwecks in den genannten Vorschriften. Dem Resozialisierungsanspruch des Untergebrachten wird dabei neben der freiheits- und therapieorientierten Ausgestaltung des Vollzugs der jeweiligen Maßregel dadurch Rechnung getragen, dass von mehreren gleich geeigneten Maßregeln die am wenigsten belastende anzuordnen ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) und der Täter nachträglich in die für die Resozialisierung geeignetere Maßregel überwiesen werden kann (§ 67a StGB).
2. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2011 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2012 nicht in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere tragen die Entscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung.
a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 29, 312 <316>; 35, 185 <190>; 45, 187 <223>; stRspr). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372 f.>). Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; 75, 329 <341>; 126, 170 <195>; 130, 372 <391>).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 <312>; BVerfGK 2, 55 <59>). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 70, 297 <312>).
Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>; BVerfGK 2, 55 <60>).
Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Die besondere Bedeutung, die dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt hier zukommt, folgt bei lang andauernden Unterbringungen gemäß § 63 StGB nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel eine absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; BVerfGK 2, 55 <61>).
Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 70, 297 <315>; BVerfGK 2, 55 <60>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Beschlüsse im Ergebnis hinreichend Rechnung.
aa) Das Landgericht Leipzig hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011, dem das Oberlandesgericht Dresden sich angeschlossen hat, sowohl das Fortbestehen einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in Form einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, als auch einer erheblichen Gefahr erneuter einschlägiger Taten bei einer Aussetzung der Unterbringung festgestellt. Es hat sich dabei ausführlich mit den Darlegungen der Sachverständigen und den teilweise abweichenden Ausführungen der Bezugstherapeuten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die spezifischen Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt. Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern.
bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verweist das Landgericht Leipzig sowohl auf die Tatsache, dass der 33-jährige Beschwerdeführer sich seit fast 20 Jahren und damit den Großteil seiner Jugend sowie sein gesamtes Erwachsenenleben im Maßregelvollzug befindet, als auch darauf, dass auf ihn im Zeitpunkt seiner Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden war. Daneben stellt das Landgericht dar, dass die Fortdauerentscheidung für den Beschwerdeführer mit weiteren erheblichen Opfern verbunden sei, weil sie zu einem noch Jahre andauernden Weitervollzug der Unterbringung führen könne. Erst bei einem echten Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger, konsequenter und eng überwachter Gabe triebdämpfender Mittel bei begleitender Therapie und ehrlicher Aufarbeitung der zugrundeliegenden Taten komme die Gewährung von Lockerungen in Betracht.
Trotzdem erachtet das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung auch ohne in absehbarer Zeit realisierbare Entlassung als verhältnismäßig. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Störung bereits im Alter von 13 Jahren ein weiteres Kind nach vorangegangenem sexuellem Missbrauch getötet und mehrere sexuelle Missbrauchstaten begangen hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen aller Sachverständigen bestehe die Gefahr weiterer, sehr schwerer gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder das Leben gerichteter Gewalttaten. Das Risiko, dass Kinder erneut sexuell missbraucht und möglicherweise getötet würden, sei zu hoch, als dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in Betracht kommen könnte. Daher sei dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit vor den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.
Damit genügt die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Landgerichts im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es hat das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers gegen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit in nachvollziehbarer Weise abgewogen und dabei die lange Dauer der Unterbringung und das Alter des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt. Wenn das Gericht gleichwohl angesichts der Gefahr schwerster Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern davon ausgeht, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit nicht zu verantworten sei, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht - gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen - davon ausgeht, dass es für den Beschwerdeführer weitere Behandlungsmöglichkeiten gibt, wenngleich deren Erfolgsaussichten als gering angesehen werden. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <318>) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 <391>). Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei.
cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die "lediglich ergänzenden" Hinweise des Landgerichts Leipzig in dem Beschluss vom 21. Dezember 2011, auch bei geringer oder fehlender Behandelbarkeit sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht unverhältnismäßig, selbst wenn sie sich als eine - tatsächlich nicht angeordnete - Sicherungsverwahrung darstelle, verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten.
Insoweit ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden können, voneinander zu unterscheiden sind. Sie stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern unterscheiden sich qualitativ. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>). Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung.
Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da angesichts der sachverständig dargestellten und in Bezug genommenen Möglichkeiten der Behandlung des Beschwerdeführers die Feststellung des Landgerichts Leipzig, die Fortdauer der Unterbringung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
1. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts L nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.