(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
    
        (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, 
        
            - a)
- 
                soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, 
- b)
- 
                wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.