Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.04.2017


BVerfG 06.04.2017 - 1 BvR 580/17

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
06.04.2017
Aktenzeichen:
1 BvR 580/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170406.1bvr058017
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 17. Januar 2017, Az: II-2 UF 184/16, Beschlussvorgehend AG Warburg, 22. August 2016, Az: 13 F 5/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des Jugendamts, die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.