...Zwar sei es nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG früher erforderlich gewesen, dass "der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32.000 Deutsche Mark beträgt", während nach der neuen Fassung die selbst bewirtschaftete Fläche ohne Sonderkulturen 20 ha nicht überschreiten dürfe....