Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.07.2016


BPatG 12.07.2016 - 28 W (pat) 512/13

Markenbeschwerdeverfahren – "GSG-PDR" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungseignung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
12.07.2016
Aktenzeichen:
28 W (pat) 512/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 042 631.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 12. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2013 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

GSG-PDR

3

ist am 1. August 2011 zur Eintragung als Marke in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für Waren der Klassen 9, 13 und 28 angemeldet worden. Nach Beanstandung durch die Markenstelle hat das Warenverzeichnis folgende Fassung erhalten:

4

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische. Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Registrierkassen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; elektrische Abschminkgeräte; Abtropfständer für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, Abzweigkästen (Elektrizität); Additionsmaschinen; Aerometer; elektrische Akkumulatoren, insbesondere für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Alarmgeräte, insbesondere akustische Alarmgeräte; elektrische Alarmglocken; Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter (Stromstärkemesser); Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker (Elektrizität); Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Antennen; Antikathoden; elektrische Anzeigegeräte; Apertometer (Optik); Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Atemgeräte zum Tauchen; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Atemmasken (ausgenommen für künstliche Beatmung); Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Audionen (Radio); Aufzugsteuerungen; Augenschirme; Ausgabeautomaten; Auslöser (Fotografie); Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Bankautomaten; Barometer; elektrische Batterien; Begrenzer (Elektrizität); Spezialbekleidung für Labore; Belichtungsmesser; Benzinuhren; Benzinzapfsäulen für Tankstellen; Beobachtungsinstrumente; Betatrons; Bildfunkgeräte; Bildschirme (Computer); Bildtelefone; Bleie für Senklote; Bleiglanzdetektoren; Bleilote; Blenden (Fotografie); Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker (Lichtsignale); Blitzableiter; Blitzlichte (Fotografie); Blitzlichtlampen (Fotografie); Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung; Briefmarkenzählgeräte; Briefwaagen; Brillen (Optik); Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Brückenwaagen; Brutapparate für Bakterienkulturen; Buchungsmaschinen; elektrische Bügeleisen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen (Zeiterfassungsgeräte); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Compact-Disks (Ton, Bild); Computerperipheriegeräte; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; gespeicherte Computer-Software; Computertastaturen; Dekompressionskammern; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben (Laborgeräte); Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte (Mikroskopie); Diktiermaschinen; Dimmer (Lichtregler); Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); DNA-Chips; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; automatische Drehkreuze (Drehtüren); Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; automatische Druckverlustanzeiger für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen (Fotografie); Dunkelkammern (Fotografie); DVD-Spieler; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; elektrische Kupplungen; elektrische Schweißgeräte, für Kunststoffverpackungen; elektrische Transformatoren; elektrische Türschließer; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; elektrothermische Lockenwickler; Elektrozäune; Ton- und Bildempfangsgeräte; Entfernungsmessgeräte; elektrische Entladungsröhren, nicht für Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Entstörgeräte (Elektrizität); Epidiaskope; Ergometer; Experimentieröfen für Laboratorien; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrscheinautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuerungsgeräte, insbesondere elektrodynamische Fernsteuergeräte für Eisenbahnweichen; elektrische Fernzündungsgeräte; Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöschfahrzeuge; Feuermelder; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidungsstücke; Feuerspritzen; belichtete Filme; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; fotografische, elektrostatische, thermische Fotokopiergeräte; Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtungen für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanisierungsapparate; Galvanometer; Galvanoplastikapparate; Gärungsapparate (Laborgeräte); Gasanalysegeräte; Gasometer; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; Geschwindigkeitskontrollgeräte für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser (Fotografie); Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben (Retorten); Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Hochfrequenzgeräte; Höhenmesser; Hologramme; Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser); Induktoren (Elektrizität); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Ionisationsgeräte, nicht für die Luftbehandlung; elektrische Kabelkanäle; Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber (Messgeräte); Kalibrierringe; Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen (Fotografie); Kathoden; Kesselkontrollgeräte; belichtete kinematografische Filme; Klappenschränke (Elektrizität); Klarschriftleser (Datenverarbeitung); Klemmen (Elektrizität); Klingelknöpfe; Klingeln (Alarmanlagen); Klinometer; Kneifer (Augengläser); Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; elektrische Kollektoren; Komparatoren; Kompasse, insbesondere Schiffskompasse; elektrische Kontakte insbesondere aus Edelstahl; Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kopfhörer; Koppler (Datenverarbeitung); Korrektionslinsen (Optik); kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; Kraftstoffzapfsäulen und Treibstoffzapfsäulen für Tankstellen; kugelsichere Westen; isolierter Kupferdraht ; Laborplatten; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; Laktometer; Landvermessungsinstrumente; Laptops (Computer); Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Licht-Zeiger); Laternae Magicae; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; elektrische Leiter; elektrische Leitungsrohre; Lesegeräte (Datenverarbeitung); Leuchtbojen; leuchtende Baken; Leuchtschilder; Lichtbogenschneidgeräte; Lichtbogenschweißgeräte; Lichtleitfaden (optische Fasern); Lichtpausapparate; Lichtstärkemesser; Liftsteuerungen; Lineale (Messinstrumente); Lochkartenbüromaschinen; Logs; elektrische Lötapparate; Lotbleie; elektrische Lötkolben; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen (Optik); Magnetbänder; Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete, insbesondere dekorative Magnete; magnetische Identifikationskarten; Magnetkarten; Magnetplatten; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Manometer; Markierungsbojen; Masken für Schweißer; Maße; Maßstäbe; Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse (Datenverarbeitung); Mauspads (Mausmatten); Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; elektrische Messgeräte, Mengenmesser, Messgläser, Messlatten, Messlöffel, Messstangen, Messtische und Lehren (Messinstrumente); Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; geldbetätigte Musikautomaten; Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Nebelsignale (ohne Zündstoffe); Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive (Optik); Objektive für die Astrofotografie; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons, insbesondere für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Optikerwaren; optische Datenträger; Optische Faserkabel; optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten (Datenverarbeitung); optisches Glas; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; Polarimeter; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte; Präzisionswaagen; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios, insbesondere für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Raummaße; Reagenzgläser; Rechenbretter (Abakusse); Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; elektrische Relais; Retorten; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen (Instrumente für die Feststellung der Horizontalen); Rockabrunder; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder (ausgenommen für medizinische Zwecke); belichtete Röntgenfilme; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; kathodische Rostschutzvorrichtungen; Saccharimeter; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; Satiniergeräte für Fotografien; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner (Datenverarbeitung); Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter, insbesondere Stromunterbrecher; elektrische Schaltgeräte; Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schieblehren; Schiffssignalanlagen; Schilder (mechanisch); Schirme (Fotografie); elektrische Schlösser; Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; geldbetätigte Schranken für Parkplätze; Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken, soweit in Klasse 9 enthalten; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Schweißelektroden; elektrische Schweißgeräte; Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Sender (Fernmeldewesen); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; Senkbleie; Senkschnüre; Sextanten; Sicherheits-Kombigurte (ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportsausrüstungen); leuchtende oder mechanische Signalanlagen; Signalbojen; elektrodynamische Signalfernsteuergeräte; Signalglocken; Signallaternen; Signalpfeifen; leuchtende oder mechanische Signaltafeln; Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise); Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; elektrische Spannungserhöher; Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; optische Spiegel; Spielprogramme für Computer; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz); elektrische Spulen; Spulen (Fotografie); Stative für Kameras; Stechuhren (Zeiterfassungsgeräte); Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Stereoskope; Stereoskopische Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für Feuerlöschzwecke; leuchtende oder mechanische Straßenbegrenzungspfosten; Streichmaße; Strichcodeleser; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; fotografische Sucher; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschenlampenbatterien; Taschenrechner; Taucheranzüge; Taucherapparate; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Telekopiergeräte; Telemeter; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Textverarbeitungsgeräte; Theodolite; Thermionenlampen; Thermometer (nicht für medizinische Zwecke); Thermostate; Thermostate für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren; Tragbare Stereogeräte; Tragbares Sprechfunkgerät; elektronische Transistoren; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer (Fotografie); Türgucker; elektrische Türklingeln; elektrische Türöffner; Überspannungsschutzgeräte; elektrische Überwachungsapparate; Übungspuppen für die Wiederbelebung (Instruktionsapparate); Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Urmeter; Vakuummesser; Vakuumröhren (drahtlose Telegrafie und Telefone); Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Vergrößerungsapparate (Foto); Verkaufsautomaten; Verkehrsampeln (Lichtsignalanlagen); Vermessungsketten; Verschlüsse (Fotografie); Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Vorsatzlinsen (Optik); Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; Warndreiecke für Fahrzeuge; Waschschalen (Fotografie); Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; elektrische Widerstände; Windmesser; Windsäcke (Windanzeiger); Winkelmaße (für Schreiner); Winkelmesser; Wünschelruten; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zeilenschalter (Elektrizität); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Zielfernrohre für Schusswaffen; Zigarrenanzünder für Automobile; Zirkel (Messinstrumente); Zündbatterien; Zyklotrons

5

Klasse 13: Ammoniumnitratsprengstoffe; Apparate zum Füllen von Patronentaschen; Artilleriegeschütze; Azetyl-Nitrozellulose; ballistische Waffen; bengalisches Feuer; Bleikugeln für Vorderladerpistolen und -gewehre; Bleischrot für die Jagd; Dynamit; Geschützlafetten; Gewehrabzugsbügel; Gewehrfutterale; Gewehrhähne; Gewehrläufe; Gewehrschäfte; Granaten; Harpunengewehre (Waffen); Kanonen; Karabiner; Knallkörper (Petarden); Lagerzapfen für schwere Waffen; Luftpistolen (Waffen); Lunten für Sprengstoffe; Maschinengewehre; Match-Schusspflaster für Vorderladerwaffen; Minen (Sprengkörper); Mörser (Feuerwaffen); Munition; Nebelzündsignale; Panzer (Fahrzeug); Patronen (Munition); Patronenhülsen; Patronenladegeräte; Patronentaschen; Pistolen (Waffen); Projektile (Waffen); Pulverhörner; Pyrophore (luftentzündliche Stoffe); pyrotechnische Erzeugnisse; Raketen (Geschosse); Raketenwerfer; Revolver; Rohrbürsten zum Reinigen von Feuerwaffen; Schalldämpfer für Schusswaffen; Schießbaumwolle; Schießgestelle; Schießpulver; Schulterriemen für Waffen; Schwarzpulver für Vorderladerwaffen; Schwarzpulverpresslinge für Vorderladerwaffen; Signalraketen; Sprengkapseln; Sprengpatronen; Sprengpulver; Sprengzünder; Tränengas; Tränengaswaffen; Verschlüsse für Schusswaffen; Visiervorrichtungen für Feuerwaffen; Vorderladerwaffen; Waffen mit eigenem Antrieb; Zeitzünder; Zielspiegel für Gewehre; Zielvorrichtungen für Geschütze (ausgenommen Zielfernrohre); Zielvorrichtungen für Schusswaffen (ausgenommen Zielfernrohre); Zündblättchen und Zündkapseln, ausgenommen Spielzeug; Zunder (Feuerschwamm); Zünder für Sprengstoffe; Zündschnüre; Zündschnüre für Sprengstoffe

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Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Angelgeräte; Angelgerätekästen; Angelhaken; Angeln; Angelrollen; Angelruten; Angelschnüre (Vorfächer); Babyrasseln; Baseball-Handschuhe; Baukästen (Spielwaren); Bauklötze (Spielwaren); Billardbanden; Billardkegel; Billardkreide; Billardkugeln; Billardqueues; Billardstöcke; Billardtische; Billardtische mit Geldeinwurf; Bingokarten; Bissanzeigesensoren (Angelzubehör); Bobs; Bodyboards; Bodybuilding-Geräte; Bögen (Bogenschießen); Bogenschießgeräte; Boxhandschuhe; Brettspiele; Bumerangs; Christbaumständer; Dame (Spiel); Damebretter (Spiele); Darmsaiten für Schläger; Diskusse für Sportzwecke; Divotausbesserungswerkzeuge (Golfzubehör); Dominospiele; Drachen; Duftköder (Lockmittel, Duftstoffe) für die Jagd oder den Angelsport; komplette Eislaufstiefel; elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Elektronische Ziele; Ellbogenschützer (Sportartikel); Expander; Fahrrad-Heimtrainer; verkleinerte Fahrzeugmodelle; Farbkugelpistolen (Sportartikel); Faschingsmasken; Fechthandschuhe; Fechtmasken; Fechtwaffen; Federballspiele; Ferngesteuerte Fahrzeuge (Spielzeuge); Florette zum Fechten; geldbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Geräte für Körperübungen; Geräte für Zauberkünstler; Gesellschaftsspiele; Gewichthebergürtel (Sportartikel); Gleitschirme (Paraglider); Glöckchen für Christbäume; Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen, mit oder ohne Räder; Gymnastikgeräte und Turngeräte; Handschuhe (Zubehör für Spiele); Hängegleiter; Hanteln; Harpunengewehre (Sportartikel); Harz (Kolofonium) für Athleten; Haspeln für Drachen; Hockeyschläger; Hufeisenspiele; Jetons für Spiele; Kaleidoskope; Kartenspiele; Karussells (Jahrmarkt); Kegel (Spiel); Kerzenhalter für Christbäume; Kescher; Kites für Surfbretter (Sportartikel); Klettergurte (Sportartikel); Knallbonbons; Knieschützer (Sportartikel); Köder zum Jagen oder Fischen; Konfetti; Kopfschützer (Sportartikel); Kreisel (Spielwaren); Kricketsäcke; künstlicher Schnee für Christbäume; Kuppen für Billardqueues; Lockpfeifen für die Jagd; Luftkammern für Bälle; Luftpistolen (Spielzeug); Mah-Jong; Marionetten; maschinelle Einrichtungen und Geräte für Kegelbahnen; Maste für Surfbretter; Mobiles (Spielwaren); Munition für Farbkugelpistolen (Sportzubehör); Murmeln; Netze (Sportartikel); Pinatas; Pistolen (Spielwaren); Plüschtiere; Pucks (Wurfscheiben); Punchingbälle; Punktmarkierer für Billards; Puppen (Spielwaren); Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Reusen; Riemen für Surfbretter; Ringspiele; Rodelschlitten; Rollen für Fahrrad-Heimtrainer; Roller (Kinderfahrzeuge); Rollschuhe; Rollschuhe, Inline-Skates; Roulett-Drehscheiben; Saiten für Schläger; Schachbretter; Schachspiele; Schaukeln; Schaukelpferde; Scherzartikel; Schienbeinschutz (Sportartikel); Schießscheiben; Schlägerhandschuhe (Spielzubehör); Schlitten (Sportartikel); Schlittschuhe; komplette Schlittschuhstiefel; Schmetterlingsnetze; Schneekugeln; Schneeschuhe; Schneesurfbretter (Snowboards); Schutzpolster (Sportausrüstungen); Schwimmbecken (Spielwaren); Schwimmer (Angelzubehör); Schwimmflossen; Seehundfelle (Skifelle); Seifenblasen (Spielzeug); Skateboards; Skibeläge; Skibindungen; Skier; Skikanten; Skischaber; Skiwachs; speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen; große Spielbälle; kleine Spielbälle (kleine); Spielkarten; Spielkugeln; Spieltische für Tischfußball; Spielwürfel; Spielzeug für Haustiere; Spielzeugfahrzeuge; Sportschläger; Springseile; Startblöcke (für den Sport); Steinschleudern (Sportartikel); Surfbretter (Segelbretter); Surfbretter (Wellenreiten); Tambourstöcke; Tarnschilde (Sportartikel); Teddybären; Tennisballwurfgeräte; Tennisnetze; Theatermasken; Tiefschutz-Suspensorien (Sportartikel); Tischtennistische; Tontauben; Tontaubenwurfmaschinen; Trampolins (Sportartikel); Trapezgurte für Surfbretter; Tricktracks; Wasserskier; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material; Werkzeug für das Zurücklegen von Rasensoden (Golfzubehör); Wippen; Würfelbecher; Wurfpfeile; Wurfscheiben; Wurfscheiben (Spielzeug); Zündblättchen (Spielzeug); Zündblättchen, Zündhütchen für Pistolen (Spielwaren); Zündkapseln (Spielwaren); Luftschlangen; Tretroller als Fahrzeug“.

7

Mit Beschluss vom 21. Januar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 13 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf ihren Beanstandungsbescheid vom 23. Mai 2012 verwiesen, auf den hin die Anmelderin lediglich zur Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens für Dienstleistungen vorgetragen habe, obwohl das Warenverzeichnis des Anmeldezeichens keinerlei Dienstleistungen enthalte. Im Beanstandungsbescheid ist ausgeführt, die Bezeichnung „GSG-PDR“ stelle lediglich eine Eigenschafts-/Bestimmungsangabe für die angemeldeten Waren dar. Sie bestehe aus den durch einen Bindestrich verbundenen Abkürzungen „GSG“ und „PDR“. „GSG“ sei die Abkürzung für „Grenzschutztruppe“, „PDR“ die Abkürzung der englischen Bezeichnung „Personal Defense Rifle“ mit der deutschen Bedeutung „persönliche(s) Verteidigungs-/ Abwehr-Gewehr/Büchse“, sodass der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „Grenzschutztruppe persönliche(s) Verteidigungs-/ Abwehr-Gewehr/Büchse“ zukomme. In Verbindung mit den so bezeichneten Waren weise die angemeldete Bezeichnung darauf hin, dass es sich um „ein(e) persönliche(s) Verteidigungs-/Abwehr-Gewehr/Büchse für/von einer Grenzschutztruppe“ handele bzw. dass die Waren dafür bestimmt seien, darauf ausgerichtet seien bzw. diese zum Thema/Gegenstand/Objekt hätten. Damit sei die Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren geeignet und sie unterliege zudem einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Gegen diesen ihr am 28. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2013 aufzuheben.

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Sie trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der Verkehr das Anmeldezeichen in zwei Einzelbestandteile zerlegen werde, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er „GSG“ und „PDR“ als gängige Abkürzungen erkenne. Die Buchstabenfolge „GSG“ sei bereits als Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren unter der Registernummer 302 411 39 eingetragen worden. Dies gelte auch für die vergleichbare Markenanmeldung 30 2009 007749 „GSG 5“ der Beschwerdeführerin. Bei „GSG“ handele es sich um die Firmenmarke der Anmelderin. Die Buchstaben ständen für „German Sports Guns“ und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin verstanden. Die Grenzschutzgruppe „GSG“ - nicht „Grenzschutz tr uppe“ wie von der Markenstelle ausgeführt - gebe es schon seit langem nicht mehr. Geläufig sei lediglich die Bezeichnung „GSG 9“ für die Grenzschutzgruppe 9, die Buchstabenfolge „GSG“ in Alleinstellung unterliege dagegen keinem Freihaltebedürfnis und sei auch nicht bekannt. Wegen der Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge „GSG“ sei die Eintragungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung „GSG-PDR“ bereits gegeben. Jedoch sei auch die Abkürzung „PDR“ für „Personal Defense Rifle“ im Deutschen nicht sehr geläufig. Die Bezeichnung werde lediglich in Verbindung mit einem bestimmten Waffentyp und in Kombination mit einer Herstellerbezeichnung wie „Magpul“ verwendet, sodass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen „GSG-PDR“ lediglich einen bestimmten Waffentyp des Herstellers „GSG“ erkennen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens „GSG-PDR“ stehen keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG entgegen. Insbesondere kann der Bezeichnung weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, noch besteht ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr.  10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1143, 1144 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

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Aus einer Buchstabenfolge bestehenden Abkürzungen fehlt dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene inländische Verkehr sie ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als bekannte und gebräuchliche Abkürzung für eine beschreibende Angabe verstehen kann (BGH WRP 2015, 52, 53, Rdnr. 13 - ECR-Award; BPatG 30 W (pat) 513/11, BIPMZ 2012, 283 - B & P).

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2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Wortzeichen „GSG-PDR“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

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Es setzt sich aus den zwei mit einem Bindestrich verbundenen Buchstabenkombinationen „GSG“ und „PDR“ zusammen. Da die ausschließlich aus Konsonanten bestehenden Buchstabenkombinationen keine eigenständigen Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bilden, liegt es nahe, sie entweder als willkürliche Buchstabenverbindungen ohne inhaltliche Bedeutung oder als Abkürzungen zu verstehen. Die Abkürzung „GSG“ steht in der deutschen Sprache unter anderem für die Sachbegriffe „Grenzschutzgruppe“, „Gerätesicherheitsgesetz“, „Gesundheitsstrukturgesetz“, „gefährliche Stoffe und Güter“ und „Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft“. Die Buchstabenfolge „PDR“ ist keine Abkürzung eines geläufigen deutschen Sachbegriffs. Sie steht für „Photodissociation region“ (Fachbegriff im Zusammenhang mit der Entstehung von Sternen), „Paintless Dent Repair“ (lackschadenfreie Ausbeultechnik), „Pygmy Dipole Resonance“ (Resonanzeffekt der Kernstrukturphysik), „Playa del Rey“ (Distrikt von Los Angeles), „Preliminary Design Review“ und „Personal Digital Recorder“.

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Der Auffassung der Markenstelle, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil „PDR“ die Abkürzung für die englische Bezeichnung „personal defense rifle“ sei und die Buchstabenfolge in ihrer Gesamtheit deshalb auf eine persönliche Verteidigungswaffe für oder von Grenzschutzgruppen hinweise, kann allenfalls die Zurückweisung der Anmeldung für einen relativ kleinen Teil der angemeldeten Waren rechtfertigen, nämlich für Schusswaffen, Attrappen derartiger Waffen, Sportwaffen oder entsprechende Spielwaren bzw. Munition oder sonstiges Zubehör für Waffen und Waren in Waffenform. Denn „Rifle“ hat die Bedeutung „Gewehr“. Für Waren, die nicht die Funktion oder Form eines Gewehrs aufweisen bzw. nicht mit einem solchen im Sachzusammenhang stehen, stellt „Personal defense rifle“ keine Sachangabe dar, sodass „PDR“ - selbst wenn es dem inländischen Verkehr als Abkürzung bekannt wäre - nicht als Abkürzung einer Sachangabe wahrgenommen werden wird. Dass die Buchstabenfolge „GSG-PDR“ für diese Waren die geläufige Abkürzung einer anderen Sachangabe sein könnte, hat die Markenstelle nicht ermittelt und ist auch nach den Recherchen des Senats nicht festzustellen.

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Aber auch für Schusswaffen, Attrappen derartiger Waffen, Sportwaffen oder entsprechende Spielwaren bzw. Munition oder sonstiges Zubehör für Waffen und Waren in Waffenform steht dem Anmeldezeichen nach dem Ergebnis der ausführlichen Recherchen des Senats kein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise bestehen - soweit das Zeichen für echte Schusswaffen verwendet wird - aus einem eng begrenzten Personenkreis, der berechtigt ist, derartige Waren zu erwerben. Dabei handelt es sich in erster Linie um staatliche Organisationen, die militärische Verbände und Polizeitruppen auszurüsten haben, sowie einen kleinen Kreis zum Waffenbesitz bzw. zum Führen von Waffen berechtigter fachkundiger Endverbraucher. Soweit es sich bei den beanspruchten Waren um Attrappen oder Sportwaffen etwa für Paintball-Spiele handelt, sind als maßgeblicher Verkehrskreis gut informierte Endverbraucher angesprochen. Mangels konkreter Nachweise für die Gebräuchlichkeit der Abkürzung im Inland kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst der angesprochene Fachverkehr „GSG-PDR“ ohne weitere Gedankenschritte als Abkürzung von „Grenzschutzgruppe - personal defense rifle“ verstehen wird. Nichts anderes gilt für Spielwaren in Waffenform, die sich an den allgemeinen Verbraucher richten.

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Schon der Bestandteil „PDR“ stellt keine gebräuchliche oder aus sich heraus für die angesprochenen Verbraucher verständliche Abkürzung einer beschreibenden Angabe dar (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 513/11, BIPMZ 2012, 283 – B & P).

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„PDR“ wird zwar in der englischen Sprache als Abkürzung unter anderem neben vielen weiteren Bedeutungen für „personal defense rifle“ verwendet. „Rifle“ hat die deutsche Bedeutung „Gewehr“, sodass „personal defense rifle“ mit „Gewehr zur persönlichen Verteidigung“ zu übersetzen ist. Die Abkürzung ist im Deutschen jedoch nicht gebräuchlich. Die Buchstabenfolge taucht lediglich namensmäßig verwendet in der Verbindung „Magpul PDR“ als Bezeichnung einer Waffe des amerikanischen Waffenherstellers Magpul Industries auf, der die der Abkürzung von der Markenstelle zugeschriebene Bedeutung „Personal defense rifle“ zur Erklärung in Klammern beigefügt hat (https://en.wikipedia.org/wiki/Magpul_PDR). Eine solche erklärende Ergänzung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Verkehr die Buchstabenfolge ohnehin als eine gebräuchliche Abkürzung dieses beschreibenden Begriffs verstehen würde. Die weiteren Belege bestehen ausschließlich aus vereinzelten in englischer Sprache gehaltenen Internetauszügen, wobei die Abkürzung nach den Recherchen des Senats auch auf englischsprachigen Websites nur in Einzelfällen benutzt wird. So ist sie zum Beispiel in der Liste der Abkürzungen der Website „gunbroker.com“ (www.gunbroker.com/Support/SupportFAQView.aspx? faquid=1207) nicht enthalten. In deutschsprachigen Publikationen über Waffen findet sich die Buchstabenfolge „PDR“ als Abkürzung für „personal defense rifle“ oder einen anderen waffenbezogenen Sachbegriff - anders als die Abkürzung „PDW“ für „personal defense weapon“ - nach den Recherchen des Senats ebenfalls nicht, zumal es sich bei „persönlichen Verteidigungsgewehren“ nicht um eine inhaltlich klar abgrenzbare Warengattung handelt. Deshalb fehlen konkrete Hinweise, dass der angesprochene inländische Verkehr das Anmeldezeichen als Abkürzung einer beschreibenden Angabe für die genannten Waren ohne weitere Gedankenschritte erkennen wird.

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Für die Eignung des Anmeldezeichens als betrieblicher Herkunftshinweis spricht auch, dass es den Kennzeichnungsgewohnheiten im Bereich von Handfeuerwaffen entspricht. Diese werden häufig mit kombinierten Buchstabenfolgen (teilweise ergänzt mit Zahlenfolgen) benannt, wobei die erste Buchstabenkombination regelmäßig den Hersteller benennt, während die zweite Buchstabenfolge die Waffe selbst näher bezeichnet, wobei letztere Bezeichnungen häufig beschreibende Anklänge aufweisen (D&L MR30 PG, DPMS A-15 Panther Pump Rifle, Feg Sag KGP-9, IMI Galil SAR, SIG SG 540 Z-M LR 300 SA; Quelle: A.E. Hartink, Die Enzyklopädie der Gewehre & Karabiner, Ausgabe in deutscher Übersetzung, Frechen 2000). Der angesprochene Verkehr wird daher das Anmeldezeichen, selbst wenn er in den Buchstabenfolgen eine beschreibende Abkürzung vermuten sollte, in erster Linie als betrieblichen Herkunftshinweis und nicht als beschreibende Angabe der Waren wahrnehmen.

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Erst recht gilt dies für die weiteren Waren, die keinerlei Zusammenhang mit Handfeuerwaffen aufweisen. Die angemeldete Buchstabenkombination „GSG-PDR“ vermittelt keine sinnvolle Sachaussage und stellt sich auch nicht als Kombination zweier Abkürzungen derartiger Sachaussagen dar. Sie wird von den angesprochenen Verbrauchern deshalb als bloße Fantasiebezeichnung wahrgenommen werden. Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann ihr daher auch für diese Waren nicht abgesprochen werden.

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Da dem Zeichen aus den genannten Gründen keine bzw. keine ohne Weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung für die angemeldeten Waren zukommt, steht der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis an der Buchstabenkombination gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

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Mangels einer dem Anmeldezeichen innewohnenden ersichtlichen Sachaussage über die beanspruchten Waren scheidet auch eine Täuschungseignung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG aus.

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Der angegriffene Beschluss war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.