Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.12.2017


BPatG 07.12.2017 - 30 W (pat) 519/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Legal Connect" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
07.12.2017
Aktenzeichen:
30 W (pat) 519/15
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2017:071217B30Wpat519.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 061 244.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 16. September 2014 angemeldete Wortmarke

2

Legal Connect

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 09:

5

Aufgezeichnete Daten; informationstechnische und audiovisuelle Geräte; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Anrufbeantworter; Bilddateien zum Herunterladen; Bildtelefonie; Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Faxgeräte; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 35:

7

Werbung; Marketing; Verkaufsförderung; Vermittlungsdienstleistungen; Organisieren von Geschäftskontakten; Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Bestelldienste; Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellen von Statistiken; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalanwerbung; Plakatanschlagwerbung; Planungen bei der Geschäftsführung; Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sekretariatsdienstleistungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonbeantwortungsdienste; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

8

Klasse 38:

9

Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Online-Foren; elektronische Anzeigenvermittlung; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telefondienste;

10

Klasse 41:

11

Verlags- und Berichtswesen, Bildung; Erziehung; Unterhaltung; Sport; Übersetzung und Dolmetschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Anfertigung von Übersetzungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation von Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Verfassen von Texten;

12

Klasse 42:

13

IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und -Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und –konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; Bereitstellen und Unterhaltung von Webseiten sowie Plattformen für Dritte; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Aktualisieren von Computersoftware, Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie, Beratung zur Gestaltung von Webseiten, Design von Computersoftware, Design von Computersystemen, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Digitalisieren von Dokumenten, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Fernüberwachung von Computersystemen, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Grafikerdienstleistungen, Hosting, Installieren von Computerprogrammen, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderungen], Kopieren von Computerprogrammen, Server-Hosting, Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Webservern, Wartung von Computersoftware;

14

Klasse 45:

15

Dienstleistungen im Bereich Sicherheit; persönliche und soziale Dienstleistungen, nämlich persönliche Analyse- und Nachforschungsdienste, Networking-Dienste, politische Lobby-Dienste, Erinnerungsdienste, juristische Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Dienstleistungen auf dem Gebiet der nichtjuristischen Streitregelung, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten, Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen], Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Mediation, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Registrierung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung], Schlichtungsdienstleistungen, Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Verwaltung von Urheberrechten; Bereitstellen von Rechtstexten zum Download“

16

eingetragen werden.

17

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Juni 2015 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

18

Die angemeldete Begriffskombination sei aus den auch im Inland allgemein bekannten englischsprachigen Begriffen „legal“ (= legal, gesetzlich, rechtmäßig, gesetzlich zulässig, gesetzesmäßig) und „connect“ (to connect = verbinden, verknüpfen, vermitteln, kontaktieren) gebildet, wobei „connect“ vor allem im EDV- und IT-Bereich auch als Kurzwort für das Substantiv „connection“ gebräuchlich sei.

19

In seiner Gesamtheit bedeute das angemeldete Zeichen Legal Connect daher „legal oder rechtmäßig Verbinden, Vermitteln oder Kontaktieren“ bzw. „legale, gesetzlich zulässige, gesetzesmäßige oder rechtmäßige Verbindung, Verknüpfung, Vermittlung, Kontakt, Beziehung“. Auf Grundlage dieser Bedeutung werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis auffassen, dass diese über eine rechtmäßige, legale und gesetzlich zulässige Verbindung oder Beziehung bzw. einem entsprechend ausgestalteten Kontakt angeboten, vermittelt oder erbracht würden bzw. die Dienstleistungen solche Verbindungen oder Kontakte zum Inhalt, Thema oder Gegenstand hätten oder für diese bestimmt und geeignet seien oder auch über eine solche Verbindung abgewickelt würden.

20

Die Verkehrskreise würden die Bezeichnung Legal Connect in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen daher nur als eine unmittelbar verständliche sachbezogene Angabe auffassen, die auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einem Bedeutungsgehalt führe, der über die Summe der Einzelbestandteile des Zeichens hinausgehe, und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die (betriebliche) Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen sehen.

21

Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben.

22

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie im Amtsverfahren ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob dem Kennzeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Aussagegehalt „legale, gesetzlich zulässige, gesetzesmäßige oder rechtmäßige Verbindung, Verknüpfung, Vermittlung, Kontakt“ beigemessen werde. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die für das Kennzeichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise in einen näheren Zusammenhang mit einer legalen bzw. gesetzlich zulässigen Verbindung, Verknüpfung, Vermittlung und/oder Kontakt gebracht werden könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diese typischerweise nicht nach legalen und illegalen bzw. gesetzlich zulässigen oder gesetzlich unzulässigen Waren oder Dienstleistungen als wesentlichem Merkmal differenzieren. Mithin würden ungeachtet des vom Amt hier unterstellten Begriffsinhalts des angemeldeten Zeichens keine Merkmale der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen beschrieben, welche für den Verkehr von irgendwelcher Relevanz sind.

23

Da sich das Kennzeichen somit nicht in einem beschreibenden Begriffsinhalt erschöpfe, fehle diesem auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

24

Zudem könne das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht ohne „weiteres für sämtliche der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen angenommen werden; vielmehr sei eine Prüfung grundsätzlich für jede einzelne Ware bzw. Dienstleistung vorzunehmen und das Fehlen der Unterscheidungskraft jeweils gesondert festzustellen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

26

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

27

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

28

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

29

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - Deutschland Card; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

30

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Legal Connect nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge Legal Connect in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls nicht ohne weiteres als rein beschreibende sachbezogene Aussage, dass diese für „legale/rechtmäßige (technische und/oder persönliche) Verbindungen“ bestimmt sind bzw. diese zum Gegenstand haben, darauf beruhen oder über diese erbracht werden, verstehen.

31

Die angemeldete Wortfolge setzt sich ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „legal“ und „connect“ zusammen.

32

Der Bestandteil „Legal“ ist sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache ein gebräuchliches Adjektiv mit der weitgehend übereinstimmenden Bedeutung „gesetzlich [erlaubt], dem Gesetz gemäß, rechtmäßig; mit behördlicher Genehmigung“ (vgl. https://www.dict.cc/englisch-deutsch/legal.html zu „legal“).

33

Der weitere Bestandteil „Connect“ ist abgeleitet von dem englischen Verb „to connect“, welches mit den Bedeutungen „verbinden, verknüpfen, vernetzen“ zum englischen Grundwortschatz gehört (vgl. https://www.dict.cc/?s=connect zu „(to) connect“). Ferner ist dieser Begriff jedenfalls im IT-, EDV- sowie Telekommunikationsbereich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - auch als Kurzwort für das Substantiv „connection“ gebräuchlich, welches mit seinen Bedeutungen „Verbindung, Verknüpfung, Beziehung“ auch Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. https://www.duden.de / rechtschreibung/Connection).

34

Wenngleich danach die beiden Begriffe der angemeldeten Wortkombination für sich gesehen einen eindeutigen Sinn- und Bedeutungsgehalt aufweisen, so ist Kombination der beiden Begriffe in der angemeldeten Form Legal Connect bereits insoweit ungewöhnlich, als sie sich entgegen der Auffassung der Markenstelle jedenfalls nicht ohne weiteres mit „legal (rechtmäßig, gesetzmäßig) verbinden“ bzw. – bei einem substantivischen Verständnis von „connect“ – mit „legale (rechtmäßige, gesetzmäßige) Verbindung“ übersetzen lässt. Denn die Kombination des Adjektivs „legal“ mit dem Verb „(to) connect“ ist grammatikalisch insoweit nicht korrekt, als es sich bei „Legal“ um ein das Verb „connect“ näher bestimmendes Adverb handelt, welches im Englischen aber regelmäßig durch Anhängen der Endung „-ly“ gebildet wird. Die grammatikalisch korrekte Bedeutung für „legal/gesetzgemäß/rechtmäßig verbinden“ würde daher - falls man die Begriffe „gesetzmäßig/rechtmäßig“ überhaupt mit „Legal“ übersetzt - sprachlich korrekt „legally connect“ lauten (vgl. https://de.pons.com/text-%C3%BCbersetzung für „legal (rechtmäßig) verbinden“).

35

Aber auch bei einem ohnehin wohl näher liegenden substantivischen Verständnis von „connect“ als Kurzwort für „connection“ lässt sich der sich daraus ergebenden Wortfolge „Legal Connection“ nicht einfach die Bedeutung „legale/gesetzliche Verbindung/ Verknüpfung/Beziehung“ zuordnen. Vielmehr steht „legal connection“ im allgemeinen englischen Sprachgebrauch für einen „rechtlichen Zusammenhang“ bzw. eine „rechtliche Beziehung/Verbindung“ (vgl. https://www.linguee.de /deutsch), so dass der Begriff „legal“ insoweit i. S. von „juristisch“ gebraucht wird.

36

Es lässt sich auch nicht ermitteln, dass die Kombination Legal Connect im inländischen Sprachgebrauch sprachregelwidrig bzw. abweichend von ihrem englischsprachigen Bedeutungsgehalt im Sinne von „legal verbinden“ bzw. „legale Verbindung“ verwendet und dementsprechend verstanden wird, und zwar auch nicht in Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Bestimmung bzw. ihrem Inhalt und Zweck nach unmittelbar dem Aufbau, der Einrichtung oder der Unterhaltung (nachrichten)technischer wie auch geschäftlicher und/oder persönlicher „Verbindungen“ dienen können, wie es bei den zu Klasse 9 beanspruchten Waren sowie den Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 bzw. den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Verkaufsförderung; Vermittlungsdienstleistungen; Organisieren von Geschäftskontakten; Verhandlungs- und Vermittlungsdienste; Bestelldienste; Beschaffungsdienste für Dritte“ der Fall sein kann.

37

Ein solches sprachregelwidriges Verständnis der Wortfolge Legal Connect i. S. von „legaler Verbindung“ drängt sich dem Verkehr bei diesen Waren und Dienstleistungen auch nicht ohne weiteres auf. In Zusammenhang mit den zu den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen erscheint dies bereits deshalb nicht naheliegend, weil eine IT-/EDV- und Telekommunikationsverbindung als solche nicht „legal“ oder „illegal“ sein kann, da sie nur die technische Voraussetzung für eine Datenübertragung darstellt; „legal“ bzw. „illegal“ kann nur der für oder durch den Nutzer/Verwender bestimmte Gegenstand der Datenübertragung sein, welcher gleichsam den „Inhalt“ der (nachrichten)technischen Verbindung bildet. Dementsprechend verwendet man den Begriff „legal“ eher in Zusammenhang mit dem Gegenstand der Datenübertragung; sprachüblich sind dabei Bezeichnungen wie „legale Downloads“, „legale Programme“, „legale Software“.

38

Auch zur Bezeichnung geschäftlicher Kontakte wirkt die Begrifflichkeit „legale Verbindung“ insoweit ungewöhnlich, als man sprachüblich weniger die (geschäftliche) Verbindung als solche, sondern eher die den Gegenstand und Inhalt solcher Verbindungen bildenden Geschäfte als „legal/rechtmäßig“ bzw. „illegal/unrechtmäßig“ bezeichnet. Dies gilt auch, soweit die Dienstleistungen die Förderung und/oder Vermittlung von Kontakten/Beziehungen von Personen untereinander zum Gegenstand haben können, da im allgemeinen Sprachgebrauch die Rechtmäßigkeit/Legalität von Beziehungen zwischen Personen naheliegend als „legales Verhältnis“ oder „legale Beziehung“ (im Englischen: „relationship“), nicht jedoch als „legale Verbindung“ bezeichnet wird.

39

Ist danach aber aufgrund dieser Umstände ein Verständnis von Legal Connect i. S. von „legaler/rechtmäßiger Verbindung“ selbst bei den Waren und Dienstleistungen, die ihrer Bestimmung bzw. ihrem Zweck, Gegenstand und Inhalt nach unmittelbar auf Herstellung, Einrichtung und Unterhaltung von (nachrichten)technischen bzw. persönlichen/geschäftlichen „Verbindungen“ ausgerichtet sein können, jedenfalls nicht ohne weiteres naheliegend, lässt sich nicht mit der für die Feststellung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Sicherheit feststellen, dass Legal Connect vom Verkehr insoweit sofort und ohne analysierende Zwischenschritte in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne als glatt beschreibender Hinweis auf eine Gesetz- und Rechtmäßigkeit solcher Verbindungen verstanden wird.

40

Dies gilt erst recht für solche Dienstleistungen, die ihrem Gegenstand und/oder Zweck nach nicht unmittelbar der Vermittlung, Herstellung, Aufrechterhaltung etc. von geschäftlichen und/oder persönlichen Verbindungen dienen, sondern die solche Verbindungen und Kontakte allenfalls mit sich bringen, wie es z. B. bei den umfangreich zu Klasse 35 beanspruchten Werbe-, Marketing- und Beratungsdienstleistungen, den zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Bildung; Erziehung; Unterhaltung; Sport“ oder den meisten der zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen der Fall ist, oder die einen Bezug zu Verbindungen nur insoweit aufweisen, als sie mittels einer (technischen) Verbindung („online“) erbracht werden können, was fast für alle der zu den Klassen 35, 41 und 45 beanspruchten Dienstleistungen gilt.

41

Auch als Kurzform für „Legal Connection“ und der sich daraus ergebenden Bedeutung „rechtlicher Zusammenhang“ bzw. „rechtliche Beziehung/Verbindung“ weist die Legal Connect keinen sich ohne weiteres erschließenden beschreibenden Aussage- und Sinngehalt in Bezug auf Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dies gilt insbesondere auch, soweit diese ihrem Gegenstand nach einen juristischen Bezug aufweisen können, wie es z. B. bei den zu Klasse 45 beanspruchten „juristischen Dienstleistungen“ der Fall ist. Zwar können diese Dienstleistungen in einem „juristischen Zusammenhang“ stehende Sachverhalte zum Gegenstand haben; Merkmale und Eigenschaften der Dienstleistungen, welche einen juristischen Bezug aufweisen können, werden dadurch aber nicht beschrieben, da die Begriffsbildung als solche ohne weitere erläuternde Angaben keinen konkreten Aussagegehalt vermittelt.

42

Ebenso wenig wird der Verkehr in Zusammenhang mit diesen zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen in Legal Connect sofort und ohne weiteres einen - im Übrigen wohl der tatsächlichen Verwendung durch die Anmelderin entsprechenden - Hinweis auf eine „online“-Rechtsberatung erkennen. Zwar handelt es sich insoweit bei „connect“ um einen gebräuchlichen schlagwortartigen Hinweis auf eine Online-Verbindung; jedoch enthält „legal“ in seiner Bedeutung „gesetzlich, rechtmäßig“ keinen gebräuchlichen und sich ohne weiteres erschließenden Hinweis auf rechtsberatende Dienstleistungen. Zwar ist eine (kennzeichnende) Verwendung des Begriffs in diesem Bereich z. B. Rahmen von Kanzlei- und/oder Geschäftsbezeichnungen nachweisbar, nicht jedoch eine rein beschreibende Verwendung als Kurzwort bzw. Synonym für rechtsberatende Dienstleistungen.

43

Bedarf es somit aber jedenfalls eines nicht unerheblichen Interpretationsaufwands, um die angemeldete Wortfolge Legal Connect in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als rein sachbezogene und (inhalts-) beschreibende Angabe zu verstehen, erschöpft diese sich damit nicht in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben, bei denen kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 [Tz. 39 - 41] - BIOMILD). Vielmehr weist sie aufgrund ihrer sprachlichen und begrifflichen Besonderheiten einen über eine reine Sachbeschreibung hinausgehenden eigenständigen Charakter auf und wirkt daher in ihrer Gesamtheit trotz der beschreibenden Anklänge aus sich heraus originell und individualisierend (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 731 Nr. 20 - Kaleido; GRUR 2008, 905 Nr. 18 - PANTO).

44

3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehenden Sachaussage für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, besteht an dem Begriff Legal Connect auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

45

4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.