...Zur Erbschaft gehörte eine Leibrente von jährlich 5 150 Mark, deren Zahlung aufgrund des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen (Fürstenenteignungsgesetz) vom 11. Dezember 1948 (RegBl.Thür. 1948 I S. 115; abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.10.5) eingestellt wurde....