Entscheidungsdatum: 13.11.2013
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 25.000 €
I. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. In einem Newsletter und in ihrem Internet-Auftritt warb sie für den Verkauf von "CellClean-Kapseln" mit den Angaben, es handele sich um ein (Nahrungsergänzungs-)Mittel "zur traditionellen Entschlackung", es sei bekannt, dass zur Aufrechterhaltung der Gesundheit zwei Mal jährlich eine Entschlackung über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen empfohlen werde, und es werde insgesamt eine neue Lebensenergie spürbar.
Das Landgericht hat der vom Kläger, dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V., gegen die Beklagte erhobenen Klage auf Unterlassung dieser drei Werbeaussagen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Kläger unter anderem das Verbot einer Werbung allein mit der Spürbarkeit einer neuen Lebensenergie begehrt hatte. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht bestätigt hat, hat es ausgeführt:
Der Kläger könne von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 5 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Unterlassung der Behauptung "zur traditionellen Entschlackung" und des Hinweises auf die Entschlackung zur Aufrechterhaltung der Gesundheit einzeln oder in Kombination sowie hinsichtlich der dritten Werbeaussage bei deren Verwendung in Verbindung mit der ersten oder der zweiten Werbebehauptung verlangen. Die Werbung enthalte gesundheitsbezogene Angaben in Form von Wirkungsangaben. Die in der Werbung behauptete Entschlackungswirkung falle nicht unter Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da es sich nicht um eine allgemeine Bezeichnung handele, die traditionell als Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln und Getränken verwendet werde. Davon abgesehen sei der insoweit nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Antrag nicht gestellt und erst recht nicht positiv beschieden worden. Die Werbeangaben verstießen im Umfang der Verurteilung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil die Entschlackungswirkung des Präparats jedenfalls nicht wissenschaftlich abgesichert sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.
1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allein gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff "Entschlackung" keine allgemeine Bezeichnung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und im Übrigen jedenfalls der insoweit erforderliche Antrag weder gestellt noch erst recht positiv beschieden worden sei. Sie lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass die Bestimmung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lediglich eine Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung zulässt (vgl. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: "... kann auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirkt, ... erlassen werden"). Dementsprechend können mit dem Begriff "Allgemeine Bezeichnungen" in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung erfasst sein (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 152. Lief. März 2013, Art. 1 Rn. 40).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit selbst nicht davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Angaben um Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, sondern um (sonstige) Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung, auf die die Regelung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung von vorneherein weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach stellt eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung im Sinne des Erwägungsgrunds 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur dann eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 f. = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals/staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion; vgl. auch Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 583 f.). Dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen diese Voraussetzungen erfüllen, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Beklagten nichts dafür vorgetragen worden, dass es sich bei den betreffenden Angaben um entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützte Phantasiebezeichnungen handeln könnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler