Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 08.02.2018


BPatG 08.02.2018 - 25 W (pat) 530/17

Markenbeschwerdeverfahren – "KEBABMAN" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
08.02.2018
Aktenzeichen:
25 W (pat) 530/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:080218B25Wpat530.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 002 485.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

KEBABMAN

3

ist am 9. April 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 29, 30 und 35 angemeldet worden:

4

Klasse 29: Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Ajvars [konservierte Paprika]; Albuminmilch; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alginate für Speisezwecke; Alkoholfreie Eiercocktails; Apfelflocken; Apfelkompott; Apfelmus; Archenmuscheln [nicht lebend]; Aromatisierte Joghurts; Aromatisierte Milch; Aromatisierte Milchgetränke; Aromatisiertes Milchpulver für die Zubereitung von Getränken; Artischocken; Aspik; Auflauf aus Hackfleisch und Kartoffelbrei [Shepherd's Pie]; Aufläufe; Aufstriche aus Molkereiprodukten; Aus Fisch gewonnenes Speiseöl [ausgenommen Lebertran]; Aus Milch hergestellte Getränke; Austern [nicht lebend, für die menschliche Ernährung]; Austern [nicht lebend]; Ayu [nicht lebend]; Bananenchips; Blanc manger [Mandelsulz]; Blauschimmelkäse; Blutwürste; Bohnen; Bohnen in Dosen; Bohnen, dicke [konserviert]; Bohnendip; Bohnenquark; Bouillon; Bouillon, Brühe; Brathähnchen; Bratlinge; Brokkoli; Brotaufstrich [fetthaltig]; Brotaufstrich aus Gemüse; Brotaufstriche; Brühe [Suppen]; Brühwürfel; Butter; Butter aus Nüssen; Butter für Kochzwecke; Buttercreme; Butterersatz; Buttermilch; Butterschmalz; Butterschmalz [Ghee]; Butterzubereitungen; Butteröl; Bücklingfilets; Cancoillotte; Cheddar; Chili; Chili con Carne; Chilibohnen; Chiliöl; Chips; Chop Suey; Cocktailzwiebeln; Corndogs [aufgespießter frittierter Hotdog]; Cornedbeef; Cornedbeefhaschee; Cornichons; Crème fraîche; Dal-Suppen; Datteln; Dehydriertes Geflügel; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts aus Milchprodukten; Dickmilch; Dips; Dips auf Milchbasis; Dosenobst; Dulce de leche [Kondensmilch]; Dörrfleisch; Eier; Eier vom Stör; Eigelb; Eingelegte Gurken; Eingelegte Pfefferschoten; Eingelegte Zwiebeln; Eingelegter Fisch; Eingelegtes Fleisch; Eingelegtes Gemüse; Eintöpfe; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnussöl; Erdnüsse; Erdnüsse [verarbeitet]; Erzeugnisse aus Meeresfrüchten; Essbare Meeresalgen; Essbare Nüsse; Essbare Samen; Essiggurken [Cornichons]; Extra natives Olivenöl; Feigen; Fermentierte Milch; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel Geflügel vorherrschend; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hähnchen; Fertiggerichte, Snacks und Desserts (einschließlich Suppen und Brühen); Fertiggerichte, vorwiegend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte, vorwiegend aus Wild; Fettarme Kartoffelchips; Fettarmer Aufstrich aus Milchprodukten; Fettarmer Jogurt; Fette (Speise -); Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fisch; Fisch [nicht lebend]; Fisch in Olivenöl; Fisch mit Pommes Frites; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fisch und Meeresfrüchteaufstriche; Fischbrühe; Fischbällchen; Fischcracker; Fischeier zum Verzehr; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischkuchen; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Fischmousses; Fischpasten; Fischrogen [verarbeitet]; Fischsteaks; Fischstäbchen; Fischsuppe; Fleisch; Fleisch in Dosen; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch, konserviert; Fleischaufstriche; Fleischbouillons; Fleischbrühekonzentrate; Fleischbrühen; Fleischbällchen; Fleischersatz; Fleischerzeugnisse in Form von Burgern; Fleischextrakte; Fleischextrakte mit Rinderbratengeschmack; Fleischfertiggerichte; Fleischgallerten; Fleischgelatine; Fleischkonserven; Fleischpasten; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Frankfurter Würstchen; Frischer, nicht gereifter Käse; Frisches Fleisch; Frisches Geflügel; Frischkäse; Fruchtaufstriche; Fruchtchips; Fruchtdesserts; Fruchtgelees; Fruchthaltige Milchgetränke; Fruchtmark; Fruchtmarmelade; Fruchtmarmeladen; Fruchtpasten; Fruchtpastetenfüllungen; Fruchtpektin; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Fruchtsäfte für die Küche; Früchte (kandierte -); Früchte (Schalen von -); Früchte in Alkohol; Frühstücksfleisch; Gallerten für Speisezwecke; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht und Gemüseaufstriche; Garnelen [nicht lebend]; Gebackene Bohnen in Tomatensoße/Paradeisersoße; Geflügel; Geflügel [nicht lebend]; Geflügelteile zur Verwendung als Sandwichfüllung; Gefrorene Fischerzeugnisse; Gefrorene Fleischwaren; Gefrorene Pommes Frites; Gefrorener gekochter Fisch; Gefrorenes Fleisch; Gefrorenes Gemüse; Gefüllte Kartoffeln; Gefüllte Pellkartoffeln; Gegartes Hühnerfleisch; Gekochte Fleischgerichte; Gekochte Nüsse; Gekochte Schnecken; Gekochtes Obst; Gekühlte Fischgerichte; Gelatine(*); Gelbe Splittererbsen; Gelees; Gelees für Speisezwecke; Gemahlene Mandeln; Gemischtes Öl [für Speisezwecke]; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüse im Ausbackteig; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüseextrakte zum Kochen; Gemüseextrakte zum Kochen [Säften]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesaftkonzentrate für Speisen; Gemüsesalat; Gepuffte Schweineschwarte; Gericht aus Schafsinnereien [Haggis]; Gerichte aus Fisch; Geräucherte Wurst; Geräucherter Lachs; Geräuchertes Fleisch; Geröstete Erdnüsse; Geröstete Nüsse; Geröstete Purpurtangblätter [Yakinori]; Gerösteter Seetang; Gesalzene Nüsse; Geschälte Garnelen; Geschälte Nüsse; Geschältes Gemüse; Getrocknete Bohnen; Getrocknete Früchte; Getrocknete Früchte (verschiedene Produkte); Getrocknete Hülsenfrüchte; Getrocknete Kokosnüsse; Getrocknete Linsen; Getrocknete Nüsse; Getrocknete Purpurtangblätter [Hoshi Nori]; Getrocknete Sojabohnen; Getrocknete Trüffel [essbare Pilze]; Getrocknetes Fleisch; Getränke auf der Basis von Joghurt; Getränke aus Joghurt; Getränke aus Milch oder Milch enthaltend; Getränke aus Milcherzeugnissen; Getränke aus Milchprodukten; Getränke, hauptsächlich bestehend aus Milch; Gewürzte Nüsse; Glasierte Früchte; Grüne Splittererbsen; Guacamole; Guavenpaste; Gumbo; Gänseleberpastete; Hackfleisch [gehacktes Fleisch]; Hacksteak; Halbe Erbsen; Hamburger; Hamburger aus Rindfleisch; Hamburgerfleisch; Hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haselnussbrotaufstriche; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende tiefgekühlte Fertiggerichte; Heringe; Heringe [nicht lebend]; Hotdog-Würste; Hummer [nicht lebend]; Hähnchen; Hähnchenstücke; Hähnchenstücke [Chicken nuggets]; Hülsenfrüchte; Hülsenfrüchte [für Speisezwecke]; Hülsenfrüchte in Dosen; Hüttenkäse; Imbissgerichte auf Sojabasis; Indisches Linsengericht [BombayMix]; Ingwerkonfitüre; Ingwerstücke; Innereien; Instantkartoffelbrei; Joghurt; Joghurt mit Fruchtgeschmack; Joghurt mit Vanillegeschmack; Joghurtdesserts; Jogurt; Jogurt aus Ziegenmilch; Julienne [Suppe]; Kabeljau [nicht lebend]; Kaffeesahne in Pulverform; Kakaobutter; Kalbfleisch; Kaldaunen [Kutteln]; Kandierte Früchte; Kandierte Früchtesnacks; Karotten; Karpfen [nicht lebend]; Kartoffelchips; Kartoffelchips in Form von Imbissgerichten; Kartoffelflocken; Kartoffelklöße; Kartoffelkroketten; Kartoffelpuffer; Kartoffelpüree; Kartoffelsalat; Kartoffelsnacks; Kaviar; Kefir; Kichererbsen; Kichererbsenpaste [Hummus]; Kimchi [Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse]; Knoblauchbutter; Knoblauchpaste; Knochenmark für Speisezwecke; Knochenöl [für Speisezwecke]; Knochenöl für Speisezwecke; Koch und Bratöle; Kochfette; Kohlrouladen; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosflocken; Kokosnuss; Kokosnusspulver; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Kokosöl und -fett [für Nahrungszwecke]; Kompotte; Kondensierte Tomaten; Kondensmilch; Konfitüren; Konserven, Pickles; Konservierte Erdbeeren; Konservierte Früchte; Konservierte Nüsse; Konservierte Pilze; Konservierte Sojabohnen; Konservierte Tomaten; Konservierter Fisch; Konservierter Knoblauch; Konserviertes Gemüse; Konserviertes Obst; Konserviertes Schweinefleisch; Konzentrierte(r) Butter; Korinthen; Krabben; Krabben [nicht lebend]; Kraftbrühe, Suppen; Krautsalat; Krebse [nicht lebend]; Kroketten; Krustentiere [nicht lebend]; Krustentiere, nicht lebend; Kräuterbutter; Kumys; Käse; Käse für Käsefondues; Käse in Form von Dips; Käse mit Gewürzen; Käse mit Kräutern; Käsedips; Käsemischungen; Käsepulver; Käsesticks; Kürbisse [Pflanzen, konserviert]; Lab; Lachs; Lachs [nicht lebend]; Lammfleischerzeugnisse; Langusten; Langusten [nicht lebend]; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse [Kimchi]; Lebensmittelpasten aus Fleisch; Leber; Leberknödel [Nahrungsmittel]; Leberpastete; Leichter Weichkäse; Leinsamenöl für Speisezwecke; Leinsamenöle [essbar]; Lezithin für Speisezwecke; Linsen; Linsen [Gemüse, konserviert]; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Lyoner; Magerkäse; Magermilch; Maisfette; Maisöl; Mandeln [verarbeitet]; Mandelsulz; Mango; Maraschinokirschen; Margarine; Margarineersatz; Markerbsen; Marmeladen; Meeresfrüchte; Meeresfrüchte [nicht lebend]; Miesmuscheln [nicht lebend]; Milch; Milchcremes [Joghurts]; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke; Milchgetränke mit hohem Milchanteil; Milchgetränke mit Milchsäurebakterien; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchpuddings; Milchpulver; Milchpulver für Nahrungszwecke; Milchshakes; Milchweißer für Getränke; Mischbutter; Mischgemüse; Mischungen für die Zubereitung von Suppen; Mixed Pickles; Molke; Molkereiprodukte; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Mortadella; Muscheln [Schalentiere] nicht lebend; Nahrungsmittel aus Fisch; Nicht lebende Krustentiere; Nicht lebende Mollusken; Nusspaste [Füllmasse]; Nussöle; Nüsse [Gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obst in Flaschen; Obst und Nussmischungen; Obstkonserven; Obstsalat; Oktopoden [nicht lebend]; Oliven [konserviert]; Oliven in Konserven; Olivenpaste; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke; Orangenmarmelade; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Pastetenfüllungen aus Fleisch; Pektin für Speisezwecke; Pflanzenfette zum Kochen; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pikanter Butter; Pilze [konserviert]; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Pommes [Fritten]; Pommes Frites; Preiselbeersoße [Kompott]; Prosciutto [Schinken]; Prostokwascha [Sauermilch]; Präparate zur Zubereitung von Jogurt; Putenfleisch; Quark; Quarkkäse; Quenelles; Quenelles [Fisch]; Quenelles [Fleisch]; Ragouts; Rapsöl; Rapsöl für Speisezwecke; Relish [Pickles]; Rhabarber in Sirup; Rindertalg; Rindertalg [für Speisezwecke]; Rindfleisch; Rindfleisch in Scheiben; Rjaschenka [fermentierte, im Ofen erhitzte Milch]; Roastbeef; Rosinen; Räucherfisch; Rösti; Rösti [in heißem Fett ausgebackene geriebenen Kartoffeln]; Röstmaronen; Sahne [Rahm]; Sahne mit hohem Fettgehalt; Salami; Samenkörner [verarbeitet]; Sardellen; Sardellenfilets; Sardinen; Sardinen [nicht lebend]; Saubohnen; Sauerkraut; Sauermilch; Sauerrahm; Schalen von Früchten; Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke [nicht lebend]; Schinken; Schlagsahne; Schlagsahne auf Milchbasis; Schlagsahne, Schlagobers; Schmalz; Schnecken; Schneckeneier für Nahrungszwecke; Schweinefleisch; Schweinehaxe; Schweinelende; Schweineschmalz; Seebarsch [nicht lebend]; Seebrassen [roter Schnapper, nicht lebend]; Seegurken [nicht lebend]; Seeigel [nicht lebend]; Seeohren [nicht lebend]; Seetang [verarbeitet]; Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung; Sesamsamenpaste [Tahini]; Sesamöl; Shrimps [nicht lebend]; Smetana [Sauerrahm]; Snacks auf Kartoffelbasis; Soja [konserviert]; Soja [verarbeitet]; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sojabohnenmilch; Sojabohnenquark; Sojabohnenöl; Sojabohnenöl für Speisezwecke; Sojabohnenöl zum Kochen; Sojachips; Sojajoghurt; Sojamilch; Sojamilch [Milchersatz]; Soleier; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenkerne zum Verzehr; Sonnenblumenöl für Speisen; Speck; Speckschwarten; Speisefette; Speisetalg; Speiseöle; Speiseöle und -fette; Speiseöle zum Glasieren von Lebensmitteln; Speiseöle zum Kochen von Lebensmitteln; Spinat [verarbeitet]; Steaks aus Fleisch; Stopfleber; Streichkäse; Sultaninen; Suppen in Dosen; Suppenextrakte; Suppenmischungen; Suppenpasten; Suppenpräparate; Suppenpulver; Suppenwürfel; Sülze; Süße Gebäckfüllung aus Dörrobst und Sirup; Süßkartoffel; Tamales; Tangerinen [konserviert]; Tapenaden; Teppichmuscheln [nicht lebend]; Thunfisch; Thunfisch [konserviert]; Thunfisch [nicht lebend]; Tiefgefrorene Hühnchen; Tiefgefrorenes Geflügel; Tiefgekühlter Fisch; Tintenfisch [verarbeitet]; Tofu; Tomatenkonserven; Tomatenkonzentrat [Püree]; Tomatenpaste; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trinkjoghurt; Trockenei; Trockenfisch; Trockenmilch; Trockenobstmischungen; Truthahn; Truthahnprodukte; Trüffel; Trüffel [konserviert]; Umhüllte Erdnüsse; Vegetarische Wurstwaren; Venusmuscheln [nicht lebend]; Verarbeitete Algen für Speisezwecke; Verarbeitete Aloe Vera für die menschliche Ernährung; Verarbeitete Eier; Verarbeitete Erbsen; Verarbeitete Erdnüsse; Verarbeitete Fleischerzeugnisse; Verarbeitete Mandeln; Verarbeitete Meeresfrüchte; Verarbeitete Nüsse; Verarbeitete Oliven; Verarbeitete Wurzeln; Verarbeiteter Fisch; Verarbeiteter Fond; Verarbeiteter Käse; Verarbeitetes Gemüse; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; Verzehrfertiger geriebener Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Vogelnester, essbar; Vollständig oder vorwiegend aus Fleisch bestehende gekochte Fertiggerichte; Vollständig oder vorwiegend aus Wild bestehende gekochte Fertiggerichte; Vollständig oder überwiegend aus Geflügel bestehende gekochte Fertiggerichte; Vorwiegend aus Fisch bestehende gekochte Gerichte; Vorwiegend aus Fisch bestehende gekühlte Lebensmittel; Wachteleier; Wale [nicht lebend]; Weichkäse; Weichschildkröten [nicht lebend]; Weißer Käse; Weißkäse; Wild; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Wurst und Würste; Wurstfleisch; Wurstwaren; Würstchen im Ausbackteig; Yuccachips; Zervelatwürste; Zitronenaufstrich; Zitronenquark; Zubereitete Cashewkerne; Zubereitete Gemüseprodukte; Zubereitete Oliven; Zubereitete Pilze; Zubereitete Salate; Zubereitetes Obst; Zubereitungen aus Hüttenkäse; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zucchini; Zuckermais [verarbeitet]; Zwiebeln [Gemüse, konserviert]; Zwiebelringe; Öle für Speisezwecke; Öle und Fette;

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Klasse 30: Algen [Würzstoff]; Chowchow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Curry [Gewürz]; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Ingwer [Gewürz]; Kaffee-, Kakao-, Schokoladengetränke; für menschliche Ernährung zubereitete Getreide; Getreideflocken; Haferflocken; Fleischpasteten; Fleischsaft; Bindemittel für Kochzwecke; gemahlener Mais [zum Kochen]; Kochsalz; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke [nicht für medizinische Zwecke]; Glukose für Nahrungszwecke; Gluten für Nahrungszwecke; Grütze für Nahrungszwecke; Kleber für Nahrungszwecke; Kurkuma für Nahrungszwecke; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mehl für Nahrungszwecke; Milchbrei für Nahrungszwecke; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Propolis für Nahrungszwecke [Bienenprodukt]; Stärke für Nahrungszwecke; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Fertiggerichte aus Teigwaren; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Joghurteis [Speiseeis], Butterkeks; Meerwasser [für die Küche]; Salatsaucen; Bindemittel für Speiseeis; Kandiszucker für Speisezwecke; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Konservierungssalz für Lebensmittel; Piment [Gewürz]; Relish [Würzmittel]; Safran [Gewürz]; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Speisestärke; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Süßungsmittel [natürlich]; Süßwaren; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Custard [Vanillesoße]; Ketchup [Sauce]; Saucen [Würzen]; Saucen in Gläsern; Saucen in Tuben; Eiscreme; Eistee; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren; Vanille [Gewürz]; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Würzzubereitung in Gläsern; Würzzubereitungen in Tuben; Würzzubereitungen, getrocknet; Würzzubereitungen, getrocknet, in Tüten; Zimt [Gewürz]; Döner; Frühlingsrollen; Hamburger;

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Klasse 35: Einzel und Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet betreffend: Speisen, Lebensmittel, Getränke, Fleischwaren, Backwaren, Gewürze, Saucen, Fertiggerichte, Gewürzmischungen und sonstige Genussmittel; Werbung; Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von ecommerce; Online Werbung in einem Computernetzwerk.

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Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2014 002 485.3 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 29. Februar 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Kebab“ im Deutschen die Kurzbezeichnung für „Döner Kebab“ sei, was im Türkischen „sich drehendes Grillfleisch“ bedeute. Ein Döner Kebab bestehe aus gewürzten Fleischscheiben, die schichtweise auf einen senkrecht stehenden Drehspieß gesteckt und gegrillt würden. Die Bezeichnung „KEBABMAN“ sei daher in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf, dass diese von einem Mann angeboten bzw. erbracht würden, der das oben genannte Gericht oder entsprechende Zutaten vertreibe oder in anderer Weise vermarkte. Angesichts dieses sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts sei es unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination lexikalisch nachweisbar sei, bereits im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde oder ob es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handle. Auch die Tatsache, dass es sich bei einem angemeldeten Zeichen um eine Wortneuschöpfung handle, führe nicht zwangsläufig zur dessen Eintragungsfähigkeit, wenn die Wortneuschöpfung lediglich die Kombination mehrerer beschreibender und in ihrem Sinngehalt allgemein bekannter Begriffe sei. Die hier angemeldete Bezeichnung bestehe aus einer sprachlich korrekten Kombination der einzelnen Bestandteile. Sie weise keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort erfassbare Sachaussage über mögliche Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren gehe. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit des Zeichens sei entgegen des Vortrags der Anmelderin nicht gegeben, da der Gesamtbegriff aufgrund des eindeutigen Bedeutungsgehalts im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu seinem Verständnis keiner Interpretation bzw. keines weiteren Nachdenkens bedürfe. Als merkmalsbeschreibende Angabe stehe der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Es sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab auszugehen, weshalb jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die Bezeichnung „Kebabman“ sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht glatt beschreibend und damit unterscheidungskräftig. Es handle sich um ein reines Kunstwort, das den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt oder geläufig sei. Das Zeichen sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig und eine kreative Neuschöpfung. Der vom DPMA angenommene Bedeutungsgehalt des Zeichens erschließe sich erst mittels mehrerer Gedankenschritte. Darüber hinaus umfasse das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zahlreiche Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar mit einem Kebab in Verbindung stünden. Da der Verkehr die ihm gegenübertretenden Zeichen nicht analysiere, sei die Anlehnung an beschreibende Angaben unschädlich. Es bestehe im Übrigen auch kein Freihaltebedürfnis, da ein solches für das Zeichen selbst bestehen müsse und nicht für entsprechende Abwandlungen. Im Übrigen habe das Bundespatentgericht in der Entscheidung vom 7. April 2011, Az. 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK, betont, dass auch ein beschreibender Sinngehalt eines Zeichens im Einzelfall von einer phantasievollen Zeichenbildung überlagert werden könne. So verhalte es sich auch bei der vorliegenden Anmeldung.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

10

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2016 aufzuheben.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 29. Februar 2016, die Schriftsätze der Anmelderin, den Hinweis des Senats vom 20. Juni 2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

12

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem angemeldeten Wortzeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.

13

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

14

Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Bezeichnung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Auch nach Auffassung des Senats ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen davon auszugehen, dass der Verkehr die Bezeichnung „Kebabman“ lediglich als einen sachbezogenen Hinweis auf einen Anbieter verstehen wird, der im weitesten Sinne Lebensmittel einschließlich Kebab-Produkte vertreibt oder für Imbissbetriebe, Restaurants oder Lebensmittelhändler Dienstleistungen erbringt, etwa auf dem Gebiet der Werbung.Das Zeichen ist ohne Weiteres erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Kebab“ und „Man“ zusammengesetzt und für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständlich im Sinne „einer Person, die Kebab-Produkte herstellt, anbietet oder vertreibt“. Das Wort „Kebab“ hat seit langem Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden und bezeichnet in Alleinstellung gegrilltes oder gebratenes Fleisch. Der Begriff ist insoweit auch lexikalisch nachweisbar. Zudem wird der Begriff als Synonym bzw. als abgekürzte Bezeichnung für „Döner Kebab“ verstanden. Der deutsche Begriff „Mann“ wird – wie auch das Wort „Frau“ – häufig als Wortbildungselement benutzt, um auf den Beruf oder die Tätigkeit einer Person hinzuweisen, wie etwa in den Wortkombinationen „Putzfrau“, „Eismann“ oder „Gasmann“. Im deutschen Sprachgebrauch werden Betreiber von Imbissbetrieben bzw. Dönerläden als „Dönermann“, aber auch als „Kebab-“ bzw. „Kebapmann“ bezeichnet. Das Wort „Kebab“ bzw. „Kebap“ wird auch mit anderen Begriffen in einer ähnlichen Art der Wortbildung kombiniert, etwa mit „Haus“ oder „Bude“, um ein Restaurant oder einen Imbissstand zu bezeichnen (auf die mit dem Hinweis des Senats vom 20. Juni 2017 übersandten Rechercheergebnisse wird insoweit Bezug genommen). Die Tatsache, dass die angemeldete Bezeichnung als englische Bezeichnung von „Kebabmann“ aufgefasst werden kann, erschwert das Verständnis in keiner Weise, sofern dieser Umstand überhaupt wahrgenommen werden sollte. Die Bezeichnung „Kebabman“ ist daher in keiner Weise fantasievoll oder kreativ. Sie ist auch keine Wortneuschöpfung und demzufolge auch nicht mit der von der Anmelderin genannten Entscheidung zu dem Wort „Jurawerk“ vergleichbar. Der oben dargestellte Sinngehalt der Bezeichnung „Kebabman“ drängt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres auf und wird ohne gedankliche Zwischenschritte oder analysierende Betrachtung unmittelbar erfasst. Der beschreibende Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung kann auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in sinnhafter Weise bezogen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die entsprechenden Lebensmittel typischerweise in einem Dönerladen bzw. Kebabladen verarbeitet oder angeboten werden. Der sachlich-beschreibende Charakter der angemeldeten Bezeichnung ist nicht auf die Tätigkeit von Imbissbetrieben beschränkt. Entsprechende Lebensmittel können von Restaurants, insbesondere aber auch von Lebensmittelgroßhändlern angeboten werden, die neben diesen auch solche Lebensmittel vertreiben oder bewerben, die Zutaten für das Gericht „Kebab“ bzw. „Döner Kebab“ sind oder sein können.

15

Der Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche und es geboten sei, bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft einen großzügigen Maßstab anzulegen, ist entgegenzuhalten, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

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2. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

17

3. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt, die Durchführung erschien auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich, so dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG.