...Denn es handelt sich dabei nicht um einen Mangel in der Wiedergabe der Marke im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Satz 2 MarkenG (Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Auflage, Rdnr. 20). Die konkret beanspruchte Farbe Orange ist bereits aus den bei der Anmeldung eingereichten Abbildungen eindeutig erkennbar....