...Schon deshalb führt auch der Hinweis, dass die in einem anderen Verfahren vom Bundesamt beigefügte kurdische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache die Formulierung "geschrieben sein" verwendet, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung. 17 c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel...