...Die Abänderung des Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten C. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Einziehungsanordnung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).“ 5 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. 6 3....