Entscheidungsdatum: 28.05.2014
1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2014 - 2 Ta 373/13 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.242,00 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über von der Klägerin erhobene Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Mit der Klage hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Zahlung von 2.242,00 Euro sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet, weil sie zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Ansicht vertreten, das Rechtsverhältnis sei nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen.
Durch Beschluss vom 18. Juni 2013 - 5 Ca 299/13 - hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat die Vorsitzende der 5. Kammer ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter mit Beschluss vom 11. Juli 2013 entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die Zulassung jedoch beschränkt auf die Frage, „ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen ist“. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.
1. Die Statthaftigkeit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG.
2. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.
a) Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte. Diese für das Urteilsverfahren entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde (st. Rspr., BGH 12. April 2011 - II ZB 14/10 - Rn. 5; 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 - Rn. 4 ff.).
b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Zulassung sind hier nicht gegeben. Die betroffene Frage ist weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über die Frage, ob das Landesarbeitsgericht bei einer fälschlich durch die Vorsitzende statt durch die Kammer getroffenen Abhilfeentscheidung die Sache stets an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat, nicht vor. Nach § 78 ArbGG, § 572 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist über die Zulässigkeit und ggf. über die Begründetheit der Beschwerde insgesamt zu entscheiden. Die Abtrennung einzelner Fragen zur gesonderten Entscheidung ist nicht möglich.
c) Die Unzulässigkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern zur Unwirksamkeit ihrer Beschränkung. Das ist für den vergleichbaren Fall einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht anerkannt (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - zu A 1 der Gründe mwN, BAGE 47, 355; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 1 der Gründe; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. März 2014 ArbGG § 72 Rn. 20 - 23; GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2010 § 72 Rn. 50; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 72 Rn. 5). Gründe, die im hier gegebenen Fall der Rechtsbeschwerde eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem Gesetz, sondern ihre Einschränkung auf einen nicht abtrennbaren Teil. Dementsprechend kann nicht die Zulassung wirkungslos bleiben, sondern ihrer unzulässigen Einschränkung müssen die Rechtswirkungen versagt bleiben.
III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ZPO.
1. Nach dieser Bestimmung muss die Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung des Beschwerdegerichts ergibt, und soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss sich sachlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 15).
2. Diesen Maßgaben genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wiederholt darin lediglich wortgleich ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung vom 29. August 2013, ohne inhaltlich auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu den aus dessen Sicht unzureichenden Darlegungen zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzugehen. Die Rechtsbeschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Landesarbeitsgericht zu der Frage auseinander, ob der verfahrensfehlerhafte Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht verlangt oder eine solche nicht geboten ist, weil Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung und nicht der Abhilfebeschluss ist. Die Klägerin beschränkt sich insoweit ohne jede inhaltliche Diskussion mit dem angefochtenen Beschluss auf die Aussage, die Abhilfeentscheidung sei fehlerhaft gewesen, so dass der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei. Dies ist offensichtlich unzureichend.
IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
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Linck |
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W. Reinfelder |
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Schmitz-Scholemann |
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