Entscheidungsdatum: 21.02.2019
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Beschwerdeführer war auf der Suche nach einer Wohnung in Konstanz und begab sich zu diesem Zweck am 29. Mai 2017 und am 7. Juni 2017 in die öffentlich zugänglichen Geschäftsräume der W. GmbH Konstanz. Da ihm bei diesen Gelegenheiten keine passenden Wohnungsangebote unterbreitet werden konnten, entwickelten sich an beiden Tagen Streitereien, in deren Verlauf es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern der Wohnungsbaugesellschaft kam. Daraufhin erteilte ihm die W. mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ein Hausverbot, mit dessen Verhängung der Beschwerdeführer nicht einverstanden war. Er erhob deshalb im Jahr 2017 beim Amtsgericht Konstanz Klage gegen die W. und begehrte die Aufhebung des Hausverbots. Das Gericht wies seine Klage mit Urteil vom 21. Februar 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte aufgrund ihres aus §§ 1004, 903 BGB folgenden Hausrechts ein Hausverbot gegen den Kläger habe verhängen dürfen. Hierzu sei kein sachlicher Grund erforderlich gewesen, weil die W. ihre Geschäftsräume nicht für Massengeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung stelle. Rein vorsorglich bemerkte das Gericht, dass ein sachlicher Grund für das Hausverbot vorgelegen habe, der - wie sich aus dem Kontext der Entscheidung ergibt - im unangemessenen Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten am 29. Mai 2017 und 7. Juni 2017 liege.
Auf die dagegen gerichtete Berufung vom 25. Juni 2018 verhandelte das Landgericht am 27. August 2018 und bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 7. September 2018, die der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Der Beschwerdeführer hat seiner Verfassungsbeschwerde das Urteil des Landgerichts nicht beigefügt und damit nicht sämtliche angegriffenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt oder in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 444, 458, 460, 492/17 -, juris, Rn. 13).
2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass jedenfalls die Auffassung des Amtsgerichts, die W. unterliege als kommunal beherrschtes Wohnungsbauunternehmen nur einer eingeschränkten Bindung an die Grundrechte und bedürfe für die Verhängung eines Hausverbots daher mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch keines sachlichen Grundes, mit Art. 1 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren ist.
Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt (vgl. BVerfGE 128, 226 <244>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26). Zwar können der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt - vorbehaltlich besonderer rechtlicher Vorgaben - ihre Aufgaben auch mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen; sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 26). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten und umfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 26). Für die früher verbreitete Auffassung, wonach die "fiskalische", das heißt die privatrechtlich handelnde Verwaltung jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGHZ 36, 91 <93 f.>; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 -, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 12; anders nunmehr: Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris, Rn. 9), ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG daher kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 31).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.