Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.07.2018


BGH 18.07.2018 - 2 StR 553/17

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
18.07.2018
Aktenzeichen:
2 StR 553/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR553.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Schwerin, 6. Juli 2017, Az: 32 KLs 9/17
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B.    wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Juli 2017, auch soweit es den Mitangeklagten C.      betrifft, dahin abgeändert, dass gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, und zwar gegen den Angeklagten B.    in Höhe von 6.575 € und gegen den Angeklagten C.       in Höhe von 2.000 €.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die „Einziehung des Wertes von Tatobjekten“ in Höhe von 6.575 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

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2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur teilweise rechtlicher Überprüfung stand.

4

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer hat (...) den Wert des durch die verfahrensgegenständlichen Wohnungseinbruchsdiebstähle Erlangten nicht richtig bestimmt und infolge dessen auch übersehen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte C.     hierfür lediglich als Gesamtschuldner haften.

Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands in die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters oder Teilnehmers übergegangen ist. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt haben; ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Mitverfügungsgewalt später wieder aufgegeben bzw. der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse wieder gemindert wird, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften mehrere Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, um ihnen einerseits den Wert des durch die Tat Erlangten zu entziehen, andererseits aber auch zu verhindern, dass dies mehrfach geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 23, 26, 29, jeweils m.w.Nachw.). Der Ausspruch über die Haftung als Gesamtschuldner ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris, Rn. 2; Fischer, aaO, § 73 Rn. 29).

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte C.     bei allen - arbeitsteilig ausgeführten - Wohnungseinbruchsdiebstählen am Tatort zugegen und haben eigenhändig an der Tatbestandsverwirklichung mitgewirkt (vgl. Bl. 4 ff. UA). Das erbeutete Diebesgut wurde von ihnen jeweils in die Wohnung der     H.   , in der beide im Tatzeitraum lebten, verbracht und dort zwecks späterer Veräußerung zwischengelagert; der Erlös sollte zwischen ihnen hälftig geteilt werden. Bei dieser Sachlage haben der Angeklagte und der Mitangeklagte C.        zunächst am gesamten Diebesgut Mitverfügungsgewalt erlangt. Von dessen (Gesamt-)Wert war folglich auch bei der Bemessung des einzuziehenden Geldbetrages auszugehen. Außer Betracht zu bleiben hatten dabei gemäß § 73e Abs. 1 StGB lediglich diejenigen Beutestücke, die sichergestellt und an die Geschädigten zurückgegeben worden waren, weil deren Ansprüche auf Rückgewähr des Erlangten insoweit erloschen ist.

Das Landgericht hätte demgemäß gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten C.      als Gesamtschuldner auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Gesamtwertes des Diebesgutes, soweit dieses nicht an die Geschädigten zurückgegeben wurde, erkennen müssen. Stattdessen hat es - ohne Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung - lediglich die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses von insgesamt 6.575 € angeordnet, den der Angeklagte durch die Veräußerung von entwendetem Gold bei einem Juwelier erzielt und teilweise in Höhe von 2.000 € an den Mitangeklagten C.       ausgekehrt hatte. Gegen jenen wiederum hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe seines Anteils am Veräußerungserlös ausgesprochen. Damit wird einerseits der (durch den Verkaufserlös indizierte) Wert des entwendeten Goldes teilweise in Höhe von 2.000 € doppelt abgeschöpft, während andererseits der Wert der entwendeten „technischen Geräte“, die nicht an die Geschädigten zurückgelangt sind, weil der Angeklagte sie bereits nach Osteuropa hatte verbringen lassen, außer Ansatz bleibt.

Der Angeklagte ist zwar durch die rechtsfehlerhaft zu niedrige Bemessung des Einziehungsbetrages nicht beschwert, wohl aber durch den unterbliebenen Ausspruch seiner gesamtschuldnerischen Haftung. Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern und dabei zugleich die versehentliche Falschbezeichnung der Maßnahme als „Einziehung des Wertes von Tatobjekten“ berichtigen. Die Abänderung des Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten C.       zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Einziehungsanordnung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).“

5

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

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3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Schäfer     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Grube     

        

Schmidt