...Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren richten sich zum einen an breite Verkehrskreise, wie z.B. Hausbesitzer, Mieter, und zum anderen an den Fachverkehr, der z.B....