...Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden....