Entscheidungsdatum: 17.03.2016
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
I.
Dem Kläger zu 1 steht (nach seiner Behauptung gemeinsam mit den Klägern zu 2 und 3) das Sondereigentum an einer Erdgeschosswohnung zu, die sich in einem am Starnberger See gelegenen Zweifamilienhaus befindet. Sondereigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war die Beklagte. An der Grundstücksgrenze wachsen mehrere hohe Bäume auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht des Klägers zu 1 (bzw. der Kläger zu 1 bis 3) besteht. Im Oktober 2010 beschnitt bzw. fällte ein Forstunternehmer elf dieser Bäume. Im Dezember 2010 verkaufte die Beklagte ihre Wohnung zum Preis von 1,375 Mio. €.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Auftrag an den Forstunternehmer erteilt und durch den freigelegten Seeblick einen Wertzuwachs ihrer Wohnung in Höhe von 100.000 € erlangt. Gestützt auf eine Ermächtigung des neuen Eigentümers der Obergeschosswohnung hinsichtlich etwaiger Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen sie von der Beklagten Zahlung von 50.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz ist diese hilfsweise auf den durch die Kappung bzw. Beseitigung der Bäume entstandenen Schaden von mindestens 50.000 € gestützt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft. Die auf die Beschädigung der Bäume durch die Beklagte als damalige Wohnungseigentümerin gestützte Klage unterfällt insgesamt § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG.
1. Soweit die Kläger mit Ermächtigung des weiteren Wohnungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband handeln (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2013 - V ZR 109/12, ZWE 2014, 25 Rn. 9), wollen sie eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahrnehmen. Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Als dauerhafte Bepflanzung sind die Bäume nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 19; Schmid, ZWE 2015, 109). Infolgedessen hängt die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens der Beklagten von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Dass die Klage auf das Bereicherungsrecht gestützt wird, ändert hieran - entgegen der Auffassung der Kläger - nichts.
2. Soweit die Klage auf eigene Ansprüche der Kläger gestützt wird, die sich allenfalls aus der Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts ergeben könnten (vgl. Schmid, ZWE 2015, 109, 112), handelt es sich gemäß § 43 Nr. 1 WEG um eine Wohnungseigentumssache. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind bereits deshalb betroffen, weil die Bäume im gemeinschaftlichen Eigentum stehen; ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum als Wohnungseigentumssache anzusehen sind, kann dahinstehen.
3. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3 mwN).
4. Nach ständiger Rechtsprechung ist unerheblich, dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, sondern auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 4 mwN).
5. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar haben die Vorinstanzen die Sache fälschlich als allgemeine Zivilsache eingeordnet. Der Senat hat den Klägern aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der von ihnen herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) eröffnet die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn das Oberlandesgericht hat in prozessual zulässiger Weise über die Berufung entschieden, nämlich durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision beruht nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 62 Abs. 2 WEG; die Kläger stünden nicht anders, wenn das an sich zuständige Landgericht als Berufungsinstanz entschieden hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp