Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.12.2012


BGH 13.12.2012 - V ZR 73/12

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung einer unter Verletzung des Grenzabstandes angebauten Dachterrasse


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.12.2012
Aktenzeichen:
V ZR 73/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Zweibrücken, 16. Februar 2012, Az: 4 U 89/10vorgehend LG Frankenthal, 22. April 2010, Az: 4 O 477/09
Zitierte Gesetze
§ 34 Abs 1 NachbG RP
§ 34 Abs 4 S 1 NachbG RP

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Jahr 2000 aufteilten. Sie veräußerten das neu gebildete, mit einem älteren Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück K.    gasse 44 a. Die Erwerber begannen mit dem Bau einer an die Garage anschließenden Pergola nebst Dachterrasse. Infolge der Teilung befinden sich Garage und Pergola an der Grundstücksgrenze. Der nach § 34 Abs. 1 und 4 Satz 1 LNachbG RP für Terrassen vorgeschriebene Grenzabstand von 2,5 m ist nicht eingehalten. Das weitere durch die Teilung entstandene Grundstück K.     gasse 44 ist ebenfalls bebaut und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Wohnungseigentümer sind der Kläger und seine Ehefrau. 2007 erwarben die Beklagten das Grundstück K.       gasse 44 a durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Sie setzten den Ausbau der Pergola und der Dachterrasse fort.

2

Der Kläger begehrt die Einhaltung des Grenzabstands bei der Nutzung der Dachflächen von Garage und Pergola als Terrasse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, die Nutzung des Dachs ihrer Garage und Pergola als Terrasse zu unterlassen, soweit kein Grenzabstand von 2,5 m eingehalten wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.

4

Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515 mwN). Entscheidend sind danach die finanziellen Einbußen, die den Beklagten durch den Wegfall der Terrassennutzung in dem als Grenzabstand einzuhaltenden Bereich von 2,5 m entstehen. Nicht maßgeblich ist dagegen die Nutzung der Treppe und der Dachfläche als Zugang zu der vermieteten Einliegerwohnung, weil der Tenor des Berufungsurteils diese Nutzungsform nicht umfasst; aus diesem Grund sind die Beklagten auch nicht durch entgangene Mieten und Zinsaufwendungen beschwert. Die vorgelegte Wertermittlung des Architekten R.                   ist nicht aussagekräftig, weil sie sich ausschließlich mit den durch die fehlende Nutzbarkeit der Einliegerwohnung entstehenden Kosten befasst.

5

Die Beschwer bemisst sich lediglich nach vergeblichen Aufwendungen für die Herstellung der Terrasse zuzüglich einer etwaigen Wertminderung des Grundbesitzes. Bei den Herstellungskosten, die die Beklagten mit 26.094,87 € beziffern, sind von vornherein die in die Summe eingeflossenen Kosten für den Carport und die Außentreppe in Höhe von 8.000 € abzuziehen; denn weder die Nutzung des Carports noch die der Außentreppe als Zugang zu der Einliegerwohnung sind untersagt worden. Die verbleibenden Baukosten von rund 18.100 € - ihre Richtigkeit unterstellt - entfallen lediglich etwa zur Hälfte auf den künftig als Terrasse nicht mehr nutzbaren Teil. Denn nach den von den Beklagten mitgeteilten Maßen ist die Terrasse 4,75 m breit und 11,70 Meter lang, umfasst also 55 qm, so dass die nicht mehr nutzbare Fläche ca. 29 qm, die weiterhin nutzbare Fläche ca. 26 qm beträgt. Dass die ferner hinzuzurechnende, auf der eingeschränkten Nutzung der Terrasse beruhende Wertminderung des Grundbesitzes einen Betrag erreicht, durch die sich eine 20.000 € übersteigende Beschwer ergäbe, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von der Streitwertwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.

Stresemann                              Schmidt-Räntsch                               Roth

                        Brückner                                        Weinland