...Zu Unrecht rügen die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) sowie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. 8 a) Soweit die Kläger rügen, sie hätten aufgrund des Inhalts des Telefonats mit dem Vorsitzenden des Senats des FG davon ausgehen können, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben...