Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.06.2012


BPatG 12.06.2012 - 27 W (pat) 526/11

Markenbeschwerdeverfahren - "OstseeWelten" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
12.06.2012
Aktenzeichen:
27 W (pat) 526/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 065 150.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die am 2. September 2009 für die Dienstleistungen

2

„Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten (mehrdimensionales, interaktives Kino, auch Bildungsverträge; Spielgeräte-Betrieb); Produktion von dreidimensionalen Filmen sowie Software für elektronisches Entertainment; Verpflegung von Gästen, Veranstaltungsservice“

3

angemeldete Wortmarke 30 2009 065 150

4

OstseeWelten

5

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 27. Januar 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen habe die Bezeichnung „OstseeWelten“ lediglich einen beschreibenden Charakter, denn sie weise auf die inhaltliche Ausrichtung und die Art der Darbietung hin. So könnten die Dienstleistungen über den Lebensraum Ostsee informieren. Außerdem könne die Bezeichnung darauf hinweisen, wo und wie die Dienstleistungen (bspw. „Verpflegung von Gästen“) angeboten würden. Die Bezeichnung könne auch auf den regionalen Bezug der Dienstleistungen hinweisen. Einen betrieblichen Herkunftshinweis enthalte die angemeldete Bezeichnung nicht.

6

Auch der Duden kenne Wortzusammensetzungen mit „Welten“, nämlich „Weltenbummler“ und „Weltenbrand“. Sogar der angemeldete Zeichenbestandteil „Ostseewelten“ werde bereits zur Bezeichnung für den Ostseeraum beschreibend verwendet, wie sich aus einem weiteren, dem Beschluss beigefügten Internetausdruck ergebe.

7

Dem Beschluss beigefügt sind mehrere Internetausdrucke, die eine Verwendung ähnlich gebildeter Bezeichnungen wie „Nordseewelten“, „Florale Welten“, „kulturelle Welten“, „Marketing Welten“, „Alpine Welten“, „Unterirdische Welten“ und „Trekking Welten“ durch Dritte belegen.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle vom 27. Januar 2011 aufzuheben.

10

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt er weiter die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Bei dem Begriff „Welten“ handle es sich um einen Phantasiebegriff, weil es nur eine Welt gebe. „Welt“ sei ein Singularetantum und beschreibe die Summe alles Seienden bzw. das Universum.

11

Die Verbraucher verstünden den zusammengesetzten Begriff „OstseeWelten“ zudem nicht als „Lebensraum der Ostsee“. Der Hinweis auf acht Internetseiten, die in verschiedenen Zusammenhängen den Begriff „Welten“ verwendeten, erscheine nicht ergiebig. Die seltene Verwendung des Begriffs „Welten“ belege bereits dessen Phantasieinhalt.

12

Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens verweist der Anmelder auf eine Entscheidung des HABM vom 4. Februar 2004, das die Marke „ROCKWOOL“ für unterscheidungskräftig angesehen habe.

II

13

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

14

1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Anmelder keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält (§ 69 MarkenG).

15

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

16

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

17

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen „Ostsee“ und „Welten“ zusammen. Bezeichnungen mit den Wörtern „Welt“, „Welten“ oder „world“ sind gebräuchlich zur Bezeichnung einer Betriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment oder Dienstleistungsangebot, wie z. B. Bürowelt, Möbelwelt (ebenso BPatG 27 W (pat) 124/09 - Schmuckwelten).

18

Die Verwendung des Wortes „Welten“ in Verbindung mit ähnlich gebildeten Bezeichnungen belegen auch die von der Markenstelle ermittelten und dem Beschluss beigefügten Internetausdrucke. Dass diese wenig ergiebig sein sollen, vermag der Senat entgegen der Auffassung des Anmelders nicht zu erkennen.

19

Im vorliegenden Fall weist der Begriff „OstseeWelten“ in seiner Gesamtheit auf eine hinsichtlich Qualität und Vielfalt besonders umfangreiche Angebotsstätte hin, in der man Dienstleistungen, die einen Bezug zur Region Ostsee haben, in Anspruch nehmen kann. Das Publikum wird „OstseeWelten“ lediglich einen Hinweis auf die Angebotsvielfalt, den Gegenstand und ggf. den Erbringungsort der Dienstleistungen entnehmen.

20

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht aus der Eintragung der Marke „ROCKWOOL“ durch das HABM. Abgesehen davon, dass der Senat die Marken für nicht vergleichbar hält, kann der Anmelder aus der Schutzgewährung für andere, seiner Ansicht nach ähnlich gebildete Marken keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zur einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248 - Today). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 - Henkel).

21

3. Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.