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(RebPflV 1986)
Rebenpflanzgutverordnung


Ausfertigungsdatum: 21.01.1986

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2018 I 1571

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 7 Rebenbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Rebenbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Beschaffenheitsprüfung
§ 12 Bescheid
§ 13 Nachprüfung
§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 15 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 16 Verpackung
§ 17 Etikett
§ 18 Angaben in besonderen Fällen
§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
§ 19a Aufbewahrungspflicht
§ 20 Topfreben und Kartonagereben
§ 21 Abgabe in kleinen Mengen
§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand
Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung
Anlage 4 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett

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