Ausfertigungsdatum: 21.01.1986
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination
(4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.