(RebPflV 1986)
Rebenpflanzgutverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


Anlage 2 RebPflV 1986 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1441 - 1442

1
Allgemeine Anforderungen
1.1
Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2
Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).
1.3
Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
1.4
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.
2
Besondere Anforderungen
2.1
Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
A.
DurchmesserEs wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
a)
Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
aa)
Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,
bb)
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.
b)
Blindholz:Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B.
AugenzahlBei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
2.2
Wurzelreben
A.
DurchmesserDer größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
B.
LängeDie Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:
a)
bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,
b)
20 cm bei anderen Wurzelreben.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
C.
WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D.
FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
2.3
Pfropfreben
A.
LängeDie Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.
B.
WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C.
VeredelungsstelleJede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.
D.
FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.