(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1440 - 1441)
- 1
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Allgemeines
- 1.1
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Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
- 1.2
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Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.
- 1.3
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Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.
- 2
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Virosen
- 2.1
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Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:
a) Komplex der Reisigkrankheit: | Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV), |
b) Blattrollkrankheit: | Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3), |
c) Fleckkrankheit: | Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben). |
- 2.2
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In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
- 2.3
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In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
- 2.4
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In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.Befallene Pflanzen sind zu entfernen.Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.
- 2.5
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Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.
- 2.6
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In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.
- 3
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Mutterrebenbestände
- 3.1
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Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
- 3.2
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Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
- 4
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Rebschulen
- 4.1
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Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.
- 4.2
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Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.
- 5
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Topfreben und KartonagerebenDas Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.