(RebPflV 1986)
Rebenpflanzgutverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


Anlage 4 RebPflV 1986 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 213;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
1.1
"EG-Norm"
1.2
Erzeugerland
1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
1.5
"Vitis L."
1.6
Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
1.7
Kategorie
1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
1.9
Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
1.10
Inhalt (Stückzahl)
1.11
Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
1.12
Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
2
Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
2.2
"Vorstufenpflanzgut"
3
Kleine Mengen
3.1
Mehr als ein Stück
3.1.1
Angaben nach Nummer 1
3.2
Nur ein Stück
3.2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8.