Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 213;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
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- 1
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Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
- 1.1
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"EG-Norm"
- 1.2
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Erzeugerland
- 1.3
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Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
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Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
- 1.5
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"Vitis L."
- 1.6
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Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
- 1.7
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Kategorie
- 1.8
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Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
- 1.9
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Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
- 1.10
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Inhalt (Stückzahl)
- 1.11
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Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
- 1.12
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Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
- 2
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Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
- 2.1
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Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
- 2.2
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"Vorstufenpflanzgut"
- 3
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Kleine Mengen
- 3.1
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Mehr als ein Stück
- 3.1.1
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Angaben nach Nummer 1
- 3.2
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Nur ein Stück
- 3.2.1
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Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8.