(RebPflV 1986)
Rebenpflanzgutverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


§ 2 RebPflV 1986 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;
2.
Ruten: einjährige Triebe;
3.
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;
4.
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
5.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;
6.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
7.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
8.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;
9.
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;
10.
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;
11.
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;
12.
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;
13.
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;
14.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a)Basispflanzgutweiß,
b)Zertifiziertem Pflanzgutblau,
c)Standardpflanzgutdunkelgelb,
d)Vorstufenpflanzgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;
15.
Bezugsnummer der Partie:
a)
bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,
b)
bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer).