Ausfertigungsdatum: 21.01.1986
(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Packungen oder Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten.
(2) Die Prüfung findet nur statt, wenn
(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.