(RebPflV 1986)
Rebenpflanzgutverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


§ 9 RebPflV 1986 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.