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Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin


Ausfertigungsdatum: 10.06.2014

Stand: Ersetzt V 806-22-1-45 v. 25.07.2008 I 1523 (KarFahrzbMAusbV 2008)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 13 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

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