Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Ausfertigungsdatum: 10.06.2014


§ 13 FzMechAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann im Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin ab dem dritten Ausbildungsjahr nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.