(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
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die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
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Arbeitsauftrag und
- 2.
-
Auftragsplanung.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
- b)
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Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- c)
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Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
- d)
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manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
- e)
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elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
- f)
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ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
- g)
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fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;
- 2.
-
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
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Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie
- b)
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Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;
- 3.
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der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht;
- 4.
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mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;
- 5.
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die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
- b)
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Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
- c)
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die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie
- d)
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informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;
- 2.
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der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.