(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 
        
            - 1.
- 
                die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
        (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Arbeitsauftrag und 
- 2.
- 
                Auftragsplanung. 
        (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren, 
- b)
- 
                            Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden, 
- c)
- 
                            Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen, 
- d)
- 
                            manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden, 
- e)
- 
                            elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen, 
- f)
- 
                            ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie 
- g)
- 
                            fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen; 
 
- 2.
- 
                
                    für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie 
- b)
- 
                            Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht; 
- 4.
- 
                mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden; 
- 5.
- 
                die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen, 
- b)
- 
                            Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen, 
- c)
- 
                            die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie 
- d)
- 
                            informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen; 
 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.