(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 
        
            - 1.
- 
                die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
    
        (3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Kundenauftrag, 
- 2.
- 
                Karosserieinstandhaltungstechnik sowie 
- 3.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln, 
- b)
- 
                            Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen, 
- c)
- 
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, 
- d)
- 
                            Material zu disponieren, 
- e)
- 
                            fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen, 
- f)
- 
                            Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden, 
- g)
- 
                            Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen, 
- h)
- 
                            Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen, 
- i)
- 
                            Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben, 
- j)
- 
                            Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie 
- k)
- 
                            Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern; 
 
- 2.
- 
                
                    für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie 
- b)
- 
                            Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren; 
- 4.
- 
                mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; 
- 5.
- 
                die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern. 
        Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ermöglichen.
    
    
        (5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            einen Karosserieschaden zu kalkulieren, 
- b)
- 
                            die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen, 
- c)
- 
                            Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen, 
- d)
- 
                            Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen, 
- e)
- 
                            funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen, 
- f)
- 
                            elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen, 
- g)
- 
                            Berechnungen durchzuführen und 
- h)
- 
                            elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen; 
 
- 2.
- 
                der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. 
        (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.