(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 
        
            - 1.
- 
                
                    
                        
                            
                                | Arbeitsauftrag | mit 20 Prozent, |  
 
 
- 2.
- 
                
                    
                        
                            
                                | Auftragsplanung | mit 10 Prozent, |  
 
 
- 3.
- 
                
                    
                        
                            
                                | Kundenauftrag | mit 40 Prozent, |  
 
 
- 4.
- 
                
                    
                        
                            
                                | Karosserieinstandhaltungstechnik | mit 20 Prozent, |  
 
 
- 5.
- 
                
                    
                        
                            
                                | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |  
 
 
        (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 
        
            - 1.
- 
                im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
- 2.
- 
                im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
- 3.
- 
                im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, 
- 4.
- 
                in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 
- 5.
- 
                in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. 
        (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Karosserieinstandhaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 
        
            - 1.
- 
                der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 
- 2.
- 
                die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. 
        Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.