(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Kundenauftrag,
- 2.
-
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- b)
-
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- c)
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- d)
-
Material zu disponieren,
- e)
-
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- f)
-
Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,
- g)
-
Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,
- h)
-
Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen,
- i)
-
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
- j)
-
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren und
- k)
-
Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;
- 2.
-
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie
- b)
-
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;
- 3.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren;
- 4.
-
mit dem Prüfling soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 5.
-
die Prüfungszeit beträgt 14 Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ermöglichen.
(5) Für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
- b)
-
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen,
- c)
-
Skizzen anzufertigen,
- d)
-
Zeichnungen sowie Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne auszuwerten,
- e)
-
Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen, Unterlagen auszuwerten und zu ändern,
- f)
-
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeuges und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
- g)
-
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
- h)
-
Berechnungen durchzuführen und
- i)
-
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
-
der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
-
der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.