Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Ausfertigungsdatum: 10.06.2014


§ 4 FzMechAusbV Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik oder in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und
3.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
3.
Messen und Prüfen an Systemen,
4.
Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten,
5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen,
8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen,
11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.
Beurteilen des Schadensumfangs,
2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,
4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,
2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,
4.
Beurteilen des Schadensumfangs,
5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der Einsatzgebiete Karosseriebau oder Fahrzeugbau anzuwenden und zu vertiefen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.