...Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten für unzulässig gehalten, weil keine Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich ergebe, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 ZPO). Die Urkunden, welche der Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt habe, führten zu keinem anderen Ergebnis....