Entscheidungsdatum: 16.10.2012
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. § 108 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 48). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiswürdigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme frei zu würdigen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 56.11 - m.w.N.). Die "Freiheit", die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, also auf die Würdigung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1, vom 8. April 2008 - BVerwG 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 und vom 24. Oktober 2011 a.a.O.).
aa) Dass das Oberverwaltungsgericht Schlüsse gezogen hat, die gegen die Denkgesetze verstoßen, behauptet der Kläger nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen ein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe Akteninhalt, der nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Umstände betrifft, übergangen oder umgekehrt aktenwidrige Tatsachen angenommen.
Das Vorbringen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, indem es das Antragsformular "in Gänze" aktenwidrig nicht vollständig erfasst habe und - anders als das Verwaltungsgericht - die Verknüpfung zwischen dem Rentenantrag und der Verzichtserklärung nicht dahingehend gewertet habe, dass der Verzicht seine Wirksamkeit erst mit dem Beginn des Altersrentenbezugs entfalten sollte, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darzulegen. Das Berufungsgericht hat nicht aktenwidrig entscheidungserhebliche Tatsachen aus seiner Würdigung ausgeblendet, sondern hat die in dem Antrag vom 11. März 2004 enthaltenen Erklärungen lediglich anders als das Verwaltungsgericht ausgelegt. Mithin wendet sich die Beschwerde im Gewand einer Verfahrensrüge gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Damit kann aber eine Verfahrensrüge nicht begründet werden.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sich die angegriffene Entscheidung nicht ausdrücklich zu dem Informationsschreiben der Beklagten vom 27. Februar 2004 verhält. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich weder dem Wortlaut der Erklärung vom 11. März 2004 noch den Begleitumständen Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Verzicht unter einer Bedingung oder sonstigen Einschränkung abgegeben wurde. Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Rentenantrags liegende Umstände (wie das Informationsschreiben vom 27. Februar 2004) bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, das Oberverwaltungsgericht habe übergangen, dass er mit seinem Schreiben vom 30. August 2004 nicht nur Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt, sondern auch den Verzicht auf die Witwerrente widerrufen und mit der Klage geltend gemacht habe, dass dieser Widerruf als Anfechtung zu werten sei. Das Oberverwaltungsgericht hat das genannte Schreiben vom 30. August 2004 durchaus nicht übersehen; es hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt und dies mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist verbunden habe, was sich - trotz der irrtümlichen Nennung des vorangegangenen Schreibens vom 23. August 2004 - ersichtlich auf das Klägerschreiben vom 30. August 2004 bezieht. Es hat auch den darin zugleich erklärten Widerruf zur Kenntnis genommen und dahin gewürdigt, dass es sich bei dem Verzicht um eine rechtsgestaltende Erklärung des Mitglieds des Beklagten - also der Ehefrau des Klägers - handele, weshalb auch allenfalls das Mitglied selbst den Verzicht widerrufen könne (UA S. 9). Ob dem in rechtlicher Hinsicht zu folgen wäre, betrifft nicht Verfahrensrecht, sondern materielles Recht.
Richtig ist allerdings, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Anfechtbarkeit oder der Widerruflichkeit der eigenen (Zustimmungs-)Erklärung des Klägers unerörtert gelassen hat. Es liegt nahe, in dieser Erklärung einen eigenen Verzicht des Klägers auf einen (künftigen, durch den Tod seiner Ehefrau bedingten) Anspruch auf Witwerrente zu sehen. Der Beschwerdebegründung lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern eine Erörterung der Widerruflichkeit oder der Anfechtbarkeit dieser Erklärung zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt haben könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Witwerrente als solche - und nicht nur die jeweiligen monatlichen Leistungsansprüche (vgl. § 46 Abs. 1 Halbs. 2 SGB I) - für verzichtbar gehalten. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Auf dieser Grundlage hat es der Verzichtserklärung rechtsgestaltende Wirkung beigelegt; die Erklärung bewirkt mithin mit ihrem Zugang beim Erklärungsgegner den Untergang des betroffenen Rechts. Dann aber ist sie nach dem Zugang beim Erklärungsgegner nicht mehr widerruflich (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 53 VwVfG
b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, indem es den Vortrag des Klägers, dass es sich bei dem Verzicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, der an den §§ 56, 59 VwVfG zu messen sei, übergangen hätte.
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen hat als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr vermerkt der Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 4), dass der Verzicht nach Auffassung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Erlassvertrag sei. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt (UA S. 8), die Ansicht des Klägers, dass § 15 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Versorgungswerks die Grundlage für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bilde, sei nicht zutreffend.
2. Die Rechtssache weist ferner nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "im Verwaltungsrecht ein Verzicht auf ein materielles Recht in Form einer einseitigen, gestaltenden und empfangsbedürftigen Willenserklärung zulässig ist". Die Frage würde sich in dieser allgemeinen Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da es hier nur darauf ankommt, ob der Verzicht auf die Hinterbliebenenrente rechtlich zulässig ist. Auch diese enger gefasste Frage könnte im Übrigen zur Zulassung der Revision nicht führen. Zwar ließe sich mit guten Gründen annehmen, dass das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks auf seine eigenen Versorgungsansprüche nicht verzichten darf, weil dies der gesetzlich begründeten Pflichtmitgliedschaft widerspräche, und es bedürfte der Klärung, ob dies auch für seine Ansprüche auf Versorgung seiner Hinterbliebenen anzunehmen wäre. Doch handelt es sich hierbei um Fragen des nicht revisiblen Landesrechts. Bundesrechtlich lässt sich hierfür allein aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) nichts gewinnen. Hierfür ist zum einen daran zu erinnern, dass schon das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versorgungsanspruch des hinterbliebenen Ehegatten nur unter Einschränkungen vorsieht (§ 46 SGB VI). Zum anderem handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbstständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien, weshalb berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 1 B 54.98 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 39).
Der Kläger wirft weiterhin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob "auf ein materielles Recht im öffentlichen Recht bzw. im Verwaltungsrecht durch eine einseitige Willenserklärung nur verzichtet werden kann, wenn und soweit es hierfür eine spezielle gestattende Rechtsnorm gibt". Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich, weil mit § 15 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Versorgungswerks eine besondere, den Verzicht regelnde Rechtsnorm gegeben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass § 15 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Versorgungswerks die Abgabe einer einseitigen, gestaltenden Willenserklärung vorsieht.
Die schließlich als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob "auf ein materielles Recht im Verwaltungsrecht durch eine einseitige Willenserklärung verzichtet werden kann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einem entsprechenden Inhalt wegen Verstoßes gegen §§ 56, 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG rechtswidrig wäre", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und kann daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Das Oberverwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Versorgungswerks die Grundlage für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bildet, sondern vielmehr die Abgabe einer einseitigen, gestaltenden Willenserklärung vorsieht. Gegen diese Feststellung hat die Beschwerde keine durchgreifenden Rügen erhoben, so dass der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden ist.
Soweit man dem Beschwerdevorbringen weiter entnehmen wollte, dass für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet wird, ob es für die Wirksamkeit eines gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks ausgesprochenen Verzichts auf die Hinterbliebenenversorgung darauf ankommt, dass der Todesfall nach Beginn des Rentenbezugs eingetreten ist, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Das Satzungsrecht der Beklagten sowie die allgemeinen Auslegungsregeln, die dieses Satzungsrecht ergänzen, sind als Landesrecht irrevisibel. Eine klärungsfähige Frage des Bundesrecht in einer den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise hat der Kläger nicht dargelegt.
Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen.