...Diese gesetzliche Definition dürfe der AGB-Verwender übernehmen, ohne dass er dadurch von dem gesetzlichen Leitbild abweiche. 8 Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, sei auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz, soweit hier von...