Entscheidungsdatum: 04.02.2016
1. Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt.
2. Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO.
3. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen.
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Auf Fremdantrag vom 27. November 2009 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. (nachfolgend: Schuldner) wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 4.200 € im Wege der Schenkungsanfechtung nach §§ 134, 143 InsO.
Der Schuldner ist Mitglied der beklagten N. , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend: Beklagte). Die Beklagte zieht, obwohl rechtlich dazu befugt, keine Kirchensteuer ein, sondern finanziert ihre kirchliche Tätigkeit ausschließlich durch Spenden und Opfer der Mitglieder. Im Jahr 2009 spendete der Schuldner monatlich einen Betrag von 350 € an die Beklagte, zuletzt am 17. November und 28. Dezember 2009, insgesamt 4.200 €. Er erzielte im Jahre 2009 einen Jahresgewinn von 71.000 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
1. Das Landgericht hat gemeint, es habe eine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorgelegen, weil keine Gegenleistung erbracht worden sei. Der Schuldner habe auch nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet. Der vom Schuldner erbrachte sogenannte "Zehnte" sei eine freiwillige Spende. Daran ändere nichts der Umstand, dass derartige Spenden bei Gemeindemitgliedern der Beklagten üblich seien und einer religiösen Pflicht nach deren Katechismus entsprächen, weil kein Rechtsanspruch der Beklagten auf die Zahlung bestehe.
Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO greife nicht ein. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk liege zwar vor, weil die Abgabe des "Zehnten" bei der Beklagten üblich sei und die Höhe den Verhältnissen des Schuldners entsprochen habe. Freigestellt von der Anfechtung seien aber nur Gelegenheitsgeschenke geringen Werts. Maßgebend sei eine absolute Wertgrenze, wobei auf den gesamten bezahlten Betrag abzustellen sei. Rechne man den bezahlten Betrag auf den Vierjahreszeitraum des § 134 InsO um, ergebe sich ein Betrag von 1050 € jährlich. Das sei kein geringwertiger Betrag, die Grenze sei bei maximal 500 € jährlich anzusetzen.
Eine Entreicherung der Beklagten liege nicht vor, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur notwendige Ausgaben getätigt habe, die auch ohne Spenden des Schuldners angefallen wären.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Grundsätzlich anfechtbar ist nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk ist nach § 134 Abs. 2 InsO jedoch nicht anfechtbar.
a) Voraussetzung einer jeglichen Insolvenzanfechtung ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese ist von den Vor-instanzen nicht ausdrücklich geprüft, aber zu Recht stillschweigend bejaht worden. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 21; st.Rspr). Dies war hier der Fall. Die Beträge, die der Schuldner der Beklagten gespendet hat, sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden.
b) Die Anfechtungsfrist von vier Jahren ist eingehalten. Der Umstand, dass diese Frist auf die Zeit vor Antragstellung abstellt, hier aber die letzte streitgegenständliche Zahlung erst am 28. Dezember 2009 und damit nach Antragstellung erfolgte, ist unschädlich. Anfechtbar gemäß § 129 Abs. 1 InsO sind grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung vorgenommen werden, auch solche nach Antragstellung. Das gilt auch für § 134 InsO. Die anzufechtende Rechtshandlung darf lediglich nicht früher als vier Jahre vor Antragstellung und nicht nach Eröffnung vorgenommen worden sein.
c) Es liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte vor.
aa) Die Begriffe der Leistung und der Unentgeltlichkeit sind weit auszulegen (BGH, aaO Rn. 37). Eine Spende ist eine Leistung. Sie ist auch unentgeltlich.
Im hier vorliegenden Zweipersonenverhältnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, maßgebend, ob der Leistung des Schuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, ZIP 2013, 2208 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, DB 2015, 3003 Rn. 6; st.Rspr.). Dies war hier der Fall. Die Leistungen, welche die Beklagte dem Schuldner als Mitglied der Gemeinde erbracht haben mag, wären nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung für dessen Spenden, weil sie unabhängig hiervon erbracht werden.
Im Zweipersonenverhältnis wird Entgeltlichkeit allerdings nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015, aaO Rn. 8 mwN), ohne dass es hier darauf ankäme, ob der Anspruch gegen den Leistenden selbst zuvor werthaltig erschien (BGH, aaO Rn. 11). Aus demselben Grund ist auch die Erfüllung von eigenen (vollstreckbaren) Steuer- und Abgabeschulden durch den Schuldner keine anfechtbare unentgeltliche Leistung. Die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist stets entgeltlich (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26).
bb) Die Beklagte kann sich gegen einen Anspruch aus § 134 InsO nicht darauf berufen, sie hätte die Möglichkeit gehabt, eine allgemeine Kirchensteuerschuld für alle Gemeindeangehörigen zu begründen, deren Erfüllung durch den Schuldner in Höhe seiner tatsächlich erbrachten unentgeltlichen Leistung dann nach § 134 InsO unanfechtbar gewesen wäre.
Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen, das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).
cc) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie demjenigen der "unentgeltlichen Leistung", der Grundsatz verfassungsgemäßer Auslegung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich hier aber nichts zu Gunsten der Beklagten. Diese ist zwar gemäß Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben. Sie kann davon aber auch, wie geschehen, absehen und ihre Finanzierung durch freiwillige Spenden und Opfer der Gemeindeangehörigen organisieren. Das unterliegt ihrer freien Entscheidung. Bei der Ausgestaltung ihrer Verhältnisse hat sie sich aber gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu halten.
(1) Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Diese Garantie ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die zur Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) hinzu kommt (vgl. BVerfGE 42, 312, 332; 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20; 70, 138, 164; 72, 278, 289). Dass diese Garantie nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gegeben ist, besagt allerdings nicht, dass jedes allgemeine staatliche Gesetz ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366, 404; 72, 278, 289). Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385, 386 ff; 42, 312, 334; 66, 1, 20; 72, 278, 289). In dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht schrankenziehendes Gesetz zudem seinerseits auf eine Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 53, 366, 404; 72, 278, 289). Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 66, 1, 22; 70, 138, 167; 72, 278, 289).
(2) Die Frage, ob § 134 InsO in unzulässiger Weise in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eingreift, kann daher nur anhand einer Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Bedeutung des mit der zu prüfenden Norm verfolgten Ziels für das Gemeinwohl beantwortet werden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten durch § 134 InsO nicht verletzt wird.
Ob unentgeltliche Leistungen eines Insolvenzschuldners an eine natürliche oder juristische Person insolvenzrechtlich anfechtbar sind, richtet sich nach den für alle geltenden Gesetzen, nämlich nach §§ 129 ff InsO. Aus dem Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates folgt zwar, dass dieser keine Strukturen schaffen darf, durch die eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften bei der Vergabe der von ihm bereit gestellten Mittel benachteiligt wird (BVerfGE 123, 148, 182 ff). Der Staat ist auch nicht befugt, die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu unterschiedlichen Finanzierungsmodellen zu zwingen und dadurch Strukturen zu schaffen, die zu unterschiedlichen Finanzausstattungen führen. Dies ist indessen durch § 134 InsO nicht geschehen. Die Beklagte kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieselben Finanzierungsmodelle wie andere Religionsgemeinschaften dieser Rechtsform wählen. Sie fordert im vorliegenden Rechtsstreit allerdings, dass sie sich für eine Finanzierung durch freiwillige Spenden entscheiden darf, aber insolvenzrechtlich so behandelt wird, als erhebe sie Steuern. Dafür fehlt es an einer Grundlage in den staatlichen gesetzlichen Regelungen.
Die Entscheidung der Beklagten für ihre Finanzierung durch freiwillige Leistung des "Zehnten" durch ihre Gemeindemitglieder ist verfassungsrechtlich geschützt. Es mag sein, dass die Beklagte sich nach ihren religiösen Vorstellungen daran gehindert sieht, für ihre Angehörigen eine Kirchensteuer einzuführen. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich durch § 134 InsO entgegen ihren religiösen Anschauungen aus finanziellen Gründen zur Einführung einer Kirchensteuer gezwungen sehen könnte. Deshalb ist schon nicht erkennbar, dass die Selbstentfaltung der Beklagten durch § 134 InsO in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass selbst die Zahlung von Kirchensteuer gemäß den §§ 130, 131, 133 InsO anfechtbar sein kann.
Die Insolvenzordnung und insbesondere die Insolvenzanfechtung sind geprägt von dem Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen und rechtssicheren Durchführung der Insolvenzverfahren und an einer Gleichbehandlung aller Gläubiger. Wenn die Beklagte ihre Finanzierung auf freiwillige Leistungen ihrer Angehörigen aufbaut, muss sie deshalb nicht nur berücksichtigen, dass sie diese Leistungen von vornherein nicht erzwingen kann, sondern auch, dass solche ihr zugewandten freiwilligen Leistungen, die zur objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen, nach der Wertung des staatlichen Gesetzgebers weniger schutzwürdig und deshalb nach § 134 InsO leichter anfechtbar sind als entsprechende Zahlungen auf Kirchensteuerverbindlichkeiten. Dies ist nach der Vorstellung des staatlichen Gesetzgebers dem Wesen der unentgeltlichen Leistung immanent. Die Beklagte kann staatlichen Rechtsformen keinen abweichenden Bedeutungsinhalt verleihen.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt schon kein Gelegenheitsgeschenk vor.
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO erfordert ein Geschenk im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Es besteht kein Anlass, den Ausnahmetatbestand gegen den Wortlaut weiter zu fassen (Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 73; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 46; Bork in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzrecht, 9/2012, § 134 Rn. 82; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 24; a.A. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 159).
Der Gesetzgeber hat § 134 Abs. 1 InsO gegenüber § 32 Nr. 1 KO durch die Ersetzung des Begriffs der Verfügung durch den der Leistung erweitert, um eine weitere Auslegung über den Begriff der Schenkung hinaus zu ermöglichen. Er hat aber den Begriff der Schenkung für die einschränkende Ausnahme des jetzigen Absatzes 2 beibehalten (BT-Drucks. 12/2443 S. 160 f zu § 149 RegE; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 134 Rn. 5, 46; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO) und diese Ausnahme sogar weiter beschränkt (BT-Drucks. aaO; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO).
(1) Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw. In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO; HK-InsO/Thole, aaO Rn. 20; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 82; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 75 ff). Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden. So aber war es hier. Der Schuldner zahlte an die Beklagte regel- und planmäßig zur Deckung von deren allgemeinen Finanzbedarf. Eine Gelegenheit im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO lag darin nicht.
(2) Auch unter dem Gesichtspunkt von Sitte oder Anstand kann die Leistung des Schuldners an die Beklagte nicht unter die Ausnahme des Absatzes 2 gefasst werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte und gebotene eingrenzende Auslegung des § 134 Abs. 2 InsO lassen sich Schenkungen, die zwar einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprechen, aber über den Rahmen üblicher Gelegenheitsgeschenke, die ohnehin freigestellt sind, hinausgehen, nicht zusätzlich unter die Ausnahme des Gelegenheitsgeschenks subsumieren (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn 77; a.A. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 46; Gehrlein, aaO). Eine derartige, über den klaren Wortlaut hinausgehende Ausdehnungsmöglichkeit lässt sich dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 134 Abs. 2 InsO nicht entnehmen. Die Abgrenzungskriterien von Sitte und Anstand sind im Übrigen in so starkem Maße dem Wechsel der Anschauungen unterworfen, dass sie als Abgrenzungskriterium in vorliegendem Zusammenhang nicht hinreichend aussagekräftig sind.
e) Zudem waren, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Zahlungen nicht von geringem Wert. Was hierunter zu verstehen ist, ist allerdings äußerst streitig. Einigkeit besteht insoweit nur darin, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal gegenüber § 32 Nr. 1 KO zusätzlich in den Ausnahmetatbestand eingefügt hat. Die zuvor von der Rechtsprechung zu § 32 KO vorgenommene großzügige Auslegung ging dem Gesetzgeber entschieden zu weit. Sie sollte deshalb künftig ausdrücklich nur noch Gegenstände "geringen Wertes" erfassen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 161 zu § 149 Reg-E).
aa) Im Detail ist dagegen vieles streitig. Umstritten ist insbesondere, ob sich die Höhe des "geringen Wertes" in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung bemisst (so z.B. Bork, aaO § 134 Rn. 84), ob es auf die verbleibende Haftungsmasse ankommt (so z.B. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 48; Gehrlein, aaO Rn. 24), ob zusätzlich eine absolute Obergrenze anzusetzen sei (so z.B. Bork, aaO) oder ob unabhängig von anderen Kriterien eine absolute Obergrenze gelten solle (so etwa Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84), wo diese zusätzliche oder absolute Grenze anzusetzen sei (Bork, aaO: 500 €; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO: 100 €), und ob diese Obergrenze pro Geschenk, jährlich, oder für den Anfechtungszeitraum von vier Jahren bemessen werden sollte.
bb) Auszugehen ist davon, dass die vom Gesetzgeber gewollte strikte Begrenzung der Ausnahme den Interessen der Insolvenzgläubiger dienen soll (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 48). Die Herstellung einer Relation zum Gesamtvermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung würde schwierige Abgrenzungs- und Feststellungsprobleme aufwerfen und wäre unpraktikabel. Sie erscheint auch im Hinblick auf die spätere Insolvenz des Schuldners wenig geeignet, die Bevorzugung des Beschenkten vor den Insolvenzgläubigern zu rechtfertigen. Bei großen Vermögen kann eine Relationsbetrachtung zudem zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen, etwa wenn die Schuldnerin eine Kapitalgesellschaft mit hohen nominalen Vermögenswerten war. Bei einem nominalen Vermögenswert zu Fortführungswerten von 10 Mio. € wäre etwa eine Schenkung über einen Anteil von 1 von 1000 prozentual zwar jedenfalls als geringfügig anzusehen. Der absolute Betrag von 10.000 € wäre es gleichwohl nicht. In Fällen, in denen der Schuldner bei hohen nominalen Vermögenswerten auf Kosten der Gläubiger großzügig gelebt hat, eine Bemessung von Schenkungen anhand seines luxuriösen Lebensstils vorzunehmen, erscheint auch wertungsmäßig untragbar. Hinzu kommt, dass eine Angemessenheitsbeurteilung zur Bestimmung des angemessenen Prozent- oder Promillesatzes nicht überzeugend möglich ist. Ein Geschenk kann nach dem Lebenszuschnitt des Schenkers sogar unangemessen niedrig erscheinen, obwohl es offensichtlich nicht von geringem Wert ist (vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84).
Die verbleibende Haftungsmasse im Insolvenzverfahren ist als Anknüpfungspunkt ebenso wenig geeignet, zumal daraus in aller Regel die Insolvenzgläubiger nur mit geringen Quoten befriedigt werden können. Noch weniger überzeugend wäre dieser Maßstab bei Masseunzulänglichkeit oder gar bei Massekostenunzulänglichkeit, etwa wenn der Insolvenzantrag verschleppt wurde. Die Frage der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des "geringen Wertes" kann nicht vom Verhalten des Schuldners oder Dritter Jahre nach der Schenkung abhängig gemacht werden.
Praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar ist nur der Maßstab absoluter Obergrenzen, wobei der Senat eine Kombination von Anlass und Jahresgrenzen - bezogen auf das Kalenderjahr - für angemessen hält. Für die Bemessung der Höchstgrenzen braucht dann nicht nach den häufig auch schwierig festzustellenden Vermögensverhältnissen zu verschiedenen Zeitpunkten differenziert werden. Da die Schuldner im Zeitpunkt der erforderlichen Beurteilung sich ohnehin in der Insolvenz befinden, rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung im Maßstab.
Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist danach ein Betrag von 200 €, im gesamten Kalenderjahr bezüglich des einzelnen Beschenkten von insgesamt 500 €. Bei einmaligen Sonderanlässen kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden.
Diese Grenzen wurden bei den Geschenken des Schuldners an die Beklagte bei weitem überschritten, weil diese im Kalenderjahr 2009 insgesamt 4.200 € erhalten hat.
f) Schließlich hat das Berufungsgericht den Entreicherungseinwand der Beklagten zutreffend nicht durchgreifen lassen.
Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zwar nur zurückgewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Den Wegfall der Bereicherung hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, ZIP 2010, 1457 Rn. 17). Es fehlt jedoch entscheidungserheblicher Vortrag der Beklagten dazu. Die Beklagte hatte nach der Rüge der Revision vorgetragen, sämtliche Zahlungen verbraucht zu haben, es sei 2009 sogar ein Jahresfehlbetrag entstanden, was sie unter Zeugenbeweis stellte. Das Geld sei für kirchliche Arbeit verwendet worden. Außerdem seien Ausgaben wie Instandhaltung, Unterhaltung der Kirchengebäude, Energiekosten, Gehälter, Sozialabgaben, Reinigungsmittel, Strom- und Wasserkosten angefallen. Auch dies stellte sie durch zwei Zeugen unter Beweis.
Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass sich auf der Grundlage dieses Vortrags keine Entreicherung feststellen lasse, vielmehr seien notwendige Ausgaben getätigt worden, die ohnehin vorgenommen hätten werden müssen.
Die Revision rügt hier, die Beklagte habe vorgetragen, das Geld "insbesondere" für kirchliche Arbeit verwendet zu haben. Kirchliche Arbeit beschränke sich aber nicht auf notwendige Ausgaben. Folglich sei es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen und nach den Ausgaben im Einzelnen zu fragen.
Diese Rüge greift nicht durch. Es fehlt auch insoweit an entscheidungserheblichem Vortrag, zu dem hätte Beweis erhoben werden können. Der Empfänger der Leistung ist weiterhin bereichert, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen erspart oder damit Leistungen an sich selbst bezahlt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 104). Entreichert wäre die Beklagte nur dann, wenn sie mit den Zahlungen des Schuldners Luxusaufwendungen ohne bleibenden wirtschaftlichen Wert getätigt hätte, die sie ohne die Leistungen des Schuldners unterlassen hätte, oder wenn ihr wegen der Zahlungen des Schuldners Kosten entstanden wären (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10 Lohmann, Festschrift Tolksdorf, S. 93, 101 f). Zu derartigen Tatbeständen hat die Beklagte nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht musste derartiges auch nicht mittels der Zeugen von Amts wegen ermitteln. Im Übrigen legt die Behauptung der Beklagten, sie habe 2009 einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet, ohnehin eher die Annahme nahe, dass keine ansonsten unterlassenen Luxusaufwendungen getätigt wurden.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Schoppmeyer