Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.06.2011


BVerwG 21.06.2011 - 9 B 99/10

Zuständigkeit; Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist Aufgabe der Abwasserbeseitigung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
21.06.2011
Aktenzeichen:
9 B 99/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. September 2010, Az: 1 L 13/09, Urteilvorgehend VG Schwerin, 11. September 2008, Az: 7 A 1732/03
Zitierte Gesetze
§ 40 Abs 3 S 1 Nr 1 WasG MV
§ 5 Abs 1 S 1 StrWG MV
§ 11 Abs 1 S 1 StrWG MV
§ 12 Abs 1 StrWG MV
§ 13 StrWG MV

Leitsätze

Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern , der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.

3

1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010 <WHG 2010>), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

5

a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.

7

Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.

8

b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:

9

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245 <WHG a.F.>) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204 <205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).

10

Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).

11

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).

12

c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.

13

d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.

14

2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

15

Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

16

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.