...Befindet sich der Eigenjagdbezirk im Eigentum einer juristischen Person, ist diese, vertreten durch ihre Organe, jagdausübungsberechtigt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie die tatsächliche Durchführung der Jagd angestellten Jägern oder Jagdgästen überlässt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 18 Abs. 1 NJagdG); eine diesen erteilte Jagderlaubnis berechtigt nur zur Nutzung des fremden Jagdrechts....