...Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Vorhabenträger die betreffenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Eigentum hat, wohl aber, dass er sie alsbald erwirbt oder sich eine aus dem Eigentum (§ 903 Satz 1 BGB) abgeleitete sonstige private Rechtsmacht verschafft (Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2017, § 12 Rn. 8; Kukk, in: Schrödter, BauGB,...